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SWK 7, 1. März 2015, Seite 369

(Nicht-)Abzugsfähigkeit von Schadenersatzzahlungen und Verteidigungskosten

Relevanz der Zuordnung des Fehlverhaltens zur Erwerbs- oder Privatsphäre

Bernhard Renner

Vor dem VwGH war strittig, ob Schadenersatzzahlungen eines Notars betrieblich veranlasst und daher Betriebsausgaben waren. Der Gerichtshof anerkannte im Erkenntnis vom , 2011/15/0137, die Abzugsfähigkeit, obwohl der Notar treuhandwidrig grob schuldhaft gehandelt hat. Die über ihn verhängte Geldstrafe sah er hingegen nicht als Betriebsausgabe an.

1. Sachverhalt

Eine GmbH schloss als Erwerberin einen Kaufvertrag über eine Liegenschaft mit einem darauf befindlichen Schloss und beauftragte zur Renovierung eine weitere GmbH als Generalunternehmerin (GU), die ihr für die Erteilung des Bauauftrags eine Provision leisten sollte. Zur treuhändigen Abwicklung bedienten sich die Gesellschaften eines Notars. Die Erwerberin verpflichtete sich, bis zu einem bestimmten Termin auf dem Treuhand­Anderkonto des Notars die Pauschalsumme des Bauauftrags zu erlegen. Der Notar übernahm gegenüber der GU die Verpflichtung, die Provision erst auszuzahlen, wenn der Bauvertrag wirksam zustande gekommen, das Bauhonorar vollständig sowie fristgerecht erlegt und die erste Teilzahlung an die GU erfolgt sei. Der Bauvertrag kam zustande, die anderen Bedingungen für die Auszahlung der Provision wurden hingegen nicht er...

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