Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vollmachtsmissbrauch bei der organschaftlichen Vollmacht – Handlungspflichten für die Organe
Das österreichische Gesellschaftsrecht ist vom Grundsatz der organschaftlichen Vollmacht geprägt. Die Vertretungsbefugnis der Leitungsorgane ist gegenüber Dritten unbeschränkt und auch unbeschränkbar. Dies ist in § 74 Abs 2 AktG ebenso wie in § 20 Abs 2 GmbHG, § 126 Abs 2 UGB sowie § 6 Abs 3 VerG ausdrücklich normiert. Für das Stiftungsrecht wird durch Gesamtanalogie der Schutz Dritter durch Formalvollmacht anerkannt.
I. Organschaftliche Vollmacht
1. Formalvollmacht: Errungenschaft des Unternehmensrechts
Soweit nicht gesetzliche Beschränkungen greifen, brauchen sich Dritte daher um die Reichweite und den Umfang der Vertretungsmacht nicht zu kümmern. Dritte können sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die organschaftlichen Vertreter zum Handeln auch nach dem Innenverhältnis berechtigt sind. Leitgedanke ist dabei der Normzweck, eine Transaktionssicherheit für die außenstehenden Dritten zu gewährleisten und umgekehrt die Transaktionskosten (Kosten der Suche und Überprüfung der Vollmacht) zu senken bzw überhaupt zu vermeiden.
2. Gesetzliche Beschränkungen
Nur in wenigen Fällen schränkt das Gesetz die unbeschränkte Vertretungsbefugnis des Vorstands oder des Geschäftsführers gesetzlich ein. So ist etwa der Abschluss eines Verschmelzungsvertrages o...