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Zu Fragen zu § 20 und 21 GmbHG
1. Der Widerspruch nach § 21 Abs 2 GmbHG betrifft das Innenverhältnis einer Gesellschaft. Wie sich schon im Umkehrschluss aus § 20 Abs 2 GmbHG ergibt, hat er keine Konsequenzen im Außenverhältnis gegenüber dritten Personen.
2. Bei materiell-rechtlichen Feststellungsklagen bedarf es keines Nachweises des rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO.
(LG Innsbruck 5 R 110/20t; BG Kufstein 4 C 239/19x)
Aus der Begründung des OGH:
...
[2] Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil keine aktuelle oberstgerichtliche Rspr
[3] a) zu „Grundlagengeschäften“ iSd § 20 GmbHG und
[4] b) zur Frage, ob ein unterlassener Widerspruch nach § 21 Abs 2 GmbHG die Rechtswirksamkeit von Vertretungshandlungen eines Geschäftsführers im Außenverhältnis beeinflussen könne,
[5] vorliege.
[6] 1. Die erste vom Berufungsgericht angesprochene Frage ist nicht präjudiziell: Das Berufungsgericht hat die Klagestattgebung (Feststellung der Unwirksamkeit der einvernehmlichen Auflösung des Pachtvertrages mit Vereinbarung zwischen den Streitteilen vom ) auch auf die selbständig tragfähige Hilfsbegründung gestützt, es liege ein kollusives Zusammenwirken der einzelvertretungsbefugten Geschäftsführerin der klagenden Gesellschaft und ihres ...