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OGH vom 18.04.1996, 8ObA270/95

OGH vom 18.04.1996, 8ObA270/95

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und Friedrich Wienerroither als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Personalvertretung der Bediensteten der Landeshauptstadt I***** vertreten durch Dr.Heinz Mildner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stadt I***** vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Feststellung des Anspruches auf Zuschuß zu Theater- und Konzertabonnements (Streitwert S 150.000) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom , GZ 5 Ra 32/95-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom , GZ 43 Cga 1005/92h-15, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S

8.370 (darin S 1.395 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Seit dem Jahre 1950 gewährt die beklagte Stadtgemeinde ihren daran interessierten Bediensteten und Pensionisten sowie deren Angehörigen und - in geringerer Höhe - den in der Stadtgemeinde wohnenden Pflichtschullehrern, die beim Land beschäftigt sind, Zuschüsse in wechselnder Höhe zu Theater- und Konzertabonnements.

Auf Ersuchen der Personalvertretung, die jährlich zuvor den Kreis der Interessenten erhoben hatte, faßte der Stadtsenat in dem jeweiligen Budgetvoranschlag unter dem Kapitel "Allgemeine Verwaltung", Unterkapitel "09 sonstige persönliche Aufwendungen (Erträge)", Bezeichnung "Sachaufwand/persönlicher Sachaufwand" unter der Postenkennziffer 181 "Beitrag zu Theater- und Konzertabonnements" jährlich Beschluß über den als Zuschuß zu gewährenden Betrag. Anfangs gab es nur einen Zuschuß für Abonnements des Landestheaters, und zwar in Höhe von 50 % des Kartenpreises. In der Folge wurde der Zuschuß auch auf Konzertabonnements gewährt. Der Zuschuß betrug 1950 S

13.350. In den Folgejahren steigerte er sich kontinuierlich. In der Spielzeit 1983/84 betrug er bereits S 583.506 und wurde für die Spielzeit 1984/85 mit S 618.500 prognostiziert.

Diese Ausuferung der Zuschußbeträge führte zu mehreren Einschränkungen. So wurde bereits 1968 der 50 %ige Beitrag der beklagten Partei an ihre Bediensteten auf 50 % der Kosten des gekoppelten Hauptabonnements der Platzgattung II beschränkt, sodaß auch einem Bediensteten, der eine teuere Sitzplatzkategorie in Anspruch nahm, nie mehr als diese 50 % der genannten Kategorie als Zuschuß gewährt wurden. Infolge der oben genannten Erhöhungen der Zuschüsse in den Folgejahren teilte die beklagte Partei der Personalvertretung 1984 mit, daß für die kommende Spielzeit nur mehr höchstens S 400.000 als Zuschuß im Budget vorgesehen werden könnten, sodaß entweder der Bezieherkreis eingeschränkt oder die Höhe der jeweils gewährten Zuschüsse gekürzt werden müßten. Der Zuschuß wurde ab der Spielzeit 1984/85 in der Folge neben der bereits 1968 verfügten Beschränkung auf 50 % der Kosten des gekoppelten Hauptabonnements der Kategorie II dahingehend eingeschränkt, daß der Zuschuß für das zweite Abonnement für die Angehörigen mit jährlich S 300 für Theaterabonnements und S 150 für Konzertabonnements beschränkt wurde. Zwischen 1984 und 1990 wurden im Budgetvoranschlag Beträge zwischen S 400.000 und S 560.000 vorgesehen, die insgesamt in der Höhe zwischen S 375.983 und S 457.786 ausgenützt wurden. Aufgrund der Umstellung im Jahr 1984 durch Beschränkung der Zuschußgewährung hinsichtlich der Zweitabonnements kamen aber bis zuletzt sämtliche Bediensteten, die sich für den Erwerb der begünstigten Abonnements entschieden, in den Genuß des 50 %igen Zuschusses; die jeweiligen im Budget vorgesehenen Grenzbeträge mußten in keinem Jahr zur Gänze ausgenützt werden. Ab dem Jahr 1984 hätten die veranschlagten Beträge aber nie ausgereicht, sämtlichen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur beklagten Partei stehenden Bediensteten den Erwerb eines begünstigten Abonnements zu ermöglichen.

Aufgrund einer von der beklagten Partei eingeholten Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen aus dem Jahr 1986 wurden diese Zuschüsse der Lohnsteuer unterworfen. Die beklagte Partei teilte der Personalvertretung diese Rechtsansicht des Bundesministeriums für Finanzen mit; weder die Personalvertretung selbst noch einer der Bediensteten unternahm gegen diese Behandlung des Zuschusses rechtliche Schritte.

1991 beschloß der Gemeinderat für das Spieljahr 1991/92 diese Budgetpost ersatzlos zu streichen, sodaß seit diesem Zeitraum keinerlei Zuschüsse zu den Abonnementpreisen gewährt wurden.

Die klagende Partei, von deren Parteifähigkeit infolge rechtskräftigen Beschlusses auszugehen ist, begehrte mit ihrer am eingebrachten Klage, die beklagte Partei zu verpflichten, ihren vor dem eingetretenen, in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu ihr stehenden Bediensteten, die im einzelnen aufgeschlüsselten Zuschüsse zu Theaterabonnements des Tiroler Landestheaters und zu den einzelnen Konzertabonnements zu gewähren. Dadurch, daß die beklagte Partei jahrelang diese Begünstigung allen Dienstnehmern habe zukommen lassen, habe sie ihren Willen zum Ausdruck gebracht, daß sie sich für die Zukunft verpflichten wollte; dies stelle eine an alle Dienstnehmer gerichtete Offerte dar, die bei Inanspruchnahme zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge geworden sei. Durch die einzelnen Bewilligungsbeschlüsse der beklagten Partei sei der Verpflichtungswille zum Ausdruck gekommen, sodaß die Vergünstigung durch Vertragsergänzung zum Inhalt der bereits bestehenden Einzelarbeitsverträge geworden sei.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, daß auch bei Steigerung der Besucherzahlen im Landestheater jährlich nur ein gewißer Geldbetrag als "freiwillige Sozialleistung" in jährlich unterschiedlicher Höhe zur Verfügung gestellt worden sei, daher nicht von einer "betrieblichen Übung" ausgegangen werden könne und daß schließlich unter dem Schlagwort "Privilegienabbau" keine entsprechenden Geldmittel mehr zur Verfügung gestellt worden seien.

Nach Verbindung mit anderen zwischen denselben Parteien anhängigen Rechtssachen erhob die klagende Partei in der Tagsatzung vom (ON 4 S 4 in 43 Cga 1004/94) ein Eventual- und Feststellungsbegehren dahin, daß die beklagte Partei verpflichtet sei, die dem Leistungsbegehren entsprechenden Zuschüsse an die dort genannten Bediensteten zu erbringen.

Mit Beschluß vom hob das Erstgericht die Verbindung der genannten Verfahren wieder auf und unterbrach das streitgegenständliche Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens 43 Cga 1006/92. Letzteres wurde inzwischen durch rechtskräftiges klagsabweisendes Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 9 ObA 354/93 (DRdA 1995/5 mit Anm Eypeltauer 41 ff) beendet. Aufgrund des Fortsetzungsantrages der klagenden Partei vom wurde das Verfahren wieder fortgesetzt und vom Erstgericht das Leistungsbegehren sowie das eventualiter gestellte Feststellungsbegehren abgewiesen.

Das Erstgericht folgerte aus dem festgestellten Sachverhalt, daß die vorliegende Zuschußgewährung nicht als Wohlfahrtseinrichtung iSd § 93 ArbVG gesehen werden und nicht Entgeltcharakter haben könne, weil es an einer Institutionalisierung und inneren Organisation fehle und die beklagte Partei im wesentlichen nur die erforderlichen Mittel als Budgetpost zur Verfügung gestellt habe. Die jährlich bereitgestellten Beträge seien auch nicht als Offerte der beklagten Partei an ihre Dienstnehmer zu sehen, die durch schlüssige Zustimmung der Dienstnehmer der beklagten Partei zum Inhalt ihrer Einzelverträge geworden seien, weil die Zuschußbeträge in jährlich unterschiedlicher Höhe gewährt worden und seit 1984 mit einem jährlich schwankenden Gesamtmaximalbetrag begrenzt gewesen seien. Die steuerliche Behandlung der Zuschüsse ändere daran nichts und lasse keinen Schluß darauf zu, daß gegenüber den Bediensteten zum Ausdruck gebracht werden sollte, es habe sich bei den Zuschüssen um einen von der beklagten Partei zu gewährenden Entgeltbestandteil gehandelt.

Die klagende Partei bekämpfte nur die Abweisung des eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens. Das Berufungsgericht bestätigte dessen Abweisung unter Hinweis auf die oben genannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes mit folgenden Erwägungen:

Der klagenden Partei sei zwar zuzugestehen, daß aus dem Umstand einer Gesamtlimitierung nicht verläßlich auf einen fehlenden Verpflichtungswillen der beklagten Partei geschlossen werden könne, weil es ja sein könne und in der Praxis auch immer so gewesen sei, daß die zur Verfügung gestellten Beträge so bemessen worden seien, daß praktisch alle Bediensteten, die sich um eine derartigen Zuschuß beworben hatten, diesen auch bekommen konnten. Der Berufung sei auch darin beizupflichten, daß aus dem Umstand allein, daß die zur Verfügung gestellten Beträge nicht gereicht hätten, allen Bediensteten diese Zuschüsse auszuzahlen, nicht abgeleitet werden könne, die beklagte Partei habe nicht gegenüber sämtlichen Bediensteten einen entsprechenden Verpflichtungswillen gehabt. Derartige Berechtigungen würden erfahrungsgemäß nicht von sämtlichen Bediensteten und nicht in allen Jahren von denselben Bediensteten in Anspruch genommen werden, sodaß es durchaus kein Widerspruch sei, wenn man der beklagten Partei den Verpflichtungswille unterstelle, allen Bediensteten, die einen solchen Zuschuß in Anspruch nehmen wollten, diesen auch zu gewähren, obwohl die Gesamtsumme der dafür vorgesehenen Beträge nicht ausgereicht hätte, in einem Jahr tatsächlich sämtlichen Bediensteten den Zuschuß auszubezahlen.

Der vom Erstgericht als Indiz für den fehlenden Verpflichtungswillen der beklagten Partei herangezogene Umstand, daß nicht regelmäßig Leistungen in gleichbleibender Höhe erfolgt seien, müsse ebenfalls nicht gegen einen Verpflichtungswillen der beklagten Partei sprechen, wenn das Kriterium der Verpflichtung auf andere Weise hinreichend abgegrenzt sei, etwa dadurch, daß allen Bediensteten, die dies beanspruchten, ein Zuschuß in der Höhe von 50 % des Abonnementpreises oder bei bestimmten Kombinationen ein entsprechender anderer Zuschuß gewährt werde, der vorherbestimmt sei. Aus dem Umstand, daß die einzelnen Bediensteten in den verschiedenen Jahren verschieden hohe betragsmäßige Zuschüsse erhalten hätten, könne kein Schluß darauf gezogen werden, daß der beklagten Partei ein Verpflichtungswille nicht unterstellt werden könne, wenn den jeweils geänderten Regelungen ein gleichbleibend generalisierendes Prinzip zugrunde liege, das seinerseits Grundlage einer gleichbleibenden Verpflichtung werden konnte.

Zu prüfen bleibe daher, ob die jährliche Bereitstellung der Zuschußbeträge durch die beklagte Partei ein Offert der beklagten Partei an ihre Dienstnehmer dargestellt habe, das durch deren schlüssige Zustimmung zum Inhalt der Einzelverträge geworden sei. Die klagende Partei stütze sich dabei auf den Rechtsgrund der Auslobung (§ 860 ABGB) und den der konkludenten Vereinbarung (§ 863 ABGB). Beides sei zu verneinen.

Selbst wenn man die jeweiligen Zuschußbewilligungen als solche Auslobungen begreifen wollte, könne daraus noch nicht abgeleitet werden, daß die für das einzelne Jahr bewilligten Beträge jeweils in den nächsten Jahren wieder in gleicher Weise bewilligt würden. Gerade bei einer Auslobung bestehe ein jederzeitiges Widerrufsrecht des Auslobenden, das nur bezüglich jener Personen unwirksam sei, die die Leistung im Hinblick auf die Auslobung bereits erbracht und vom Widerruf unverschuldeterweise nichts gewußt hätten (§ 860 a ABGB). Die beklagte Partei habe aber für ihre Bediensteten erkennbar und durch die vorliegende Klagsführung dokumentiert deutlich zum Ausdruck gebracht, daß sie in Hinkunft diese Zuschüsse nicht mehr gewähren werde.

Die zweite in Betracht kommende Rechtsgrundlage sei die Bestimmung des § 863 ABGB. Ein konkludentes Offert des Dienstgebers zu einer ergänzenden Verpflichtung im Rahmen des Einzelarbeitsvertrages mit den einzelnen Dienstnehmern läge nur dann vor, wenn der Dienstgeber solche Handlungen setze, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig ließen, daß er sich mit diesen Handlungen auf Dauer durch Ergänzung des Einzelarbeitsvertrages verpflichten wolle. Eine Ergänzung des Inhaltes der einzelnen Arbeitsverträge erfolge nach der Judikatur dann, wenn der Arbeitgeber durch regelmäßiges, vorbehaltloses Gewähren bestimmter Leistungen an seine Dienstnehmer eine betriebliche Übung begründe, die seinen Willen, sich insoweit auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck brächten. Im allgemeinen gehe die Rechtsprechung davon aus, daß eine regelmäßig gewährte Zuwendung, mit welcher der Arbeitnehmer rechnen konnte, dann einen Anspruch auf Zahlung auf Dauer begründe, wenn mangels ausdrücklicher Betonung ihres freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakter sein Entgeltanspruch als stillschweigend vereinbart gelte oder nach Ortsgebrauch bestehend angenommen werden könne. Ob ein solcher Entgeltanspruch unter Berücksichtigung aller Umstände als vereinbart angesehen werden könne, müsse unter den Kriterien des § 863 ABGB in jedem Einzelfall aus der Sicht des einzelnen Arbeitnehmers geprüft werden.

Bei einem unmittelbaren Zusammenhang der fraglichen Leistung des Arbeitgebers mit der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers sei die Bejahung sehr naheliegend; in diesen Fällen führe daher eine derartige, regelmäßig gewährte Zuwendung dazu, daß der Arbeitnehmer damit rechnen könne und diese daher mangels ausdrücklicher Betonung ihres freiwilligen, unverbindlichen und jederzeit widerruflichen Charakters einen stillschweigend begründeten Entgeltanspruch darstelle.

Im vorliegenden Fall bestehe zwischen den verfahrensgegenständlichen Zuschüssen der beklagten Partei und den Dienstleistungen der Arbeitnehmer insoweit ein Zusammenhang, als diese Zuschüsse weitgehend den Dienstnehmern (bzw ehemaligen Dienstnehmern) der beklagten Partei vorbehalten gewesen seien. Es sei daher nachvollziehbar, daß diese Zuschüsse aus steuerlicher Sicht als Entgelt angesehen und dementsprechend behandelt worden seien. Daraus lasse sich aber aus der Sicht des Dienstnehmers noch kein verläßlicher Schluß auf einen auf Dauer gerichteten Verpflichtungswillen des Dienstgebers ableiten. Der Zusammenhang der gegenständlichen Leistung mit der Arbeitsleistung des Dienstnehmers sei nämlich sehr entfernt, weil die Leistung nicht an einen aus der Arbeitsleistung abgeleiteten Gesichtspunkt anknüpfe, sondern an das Freizeitverhalten des Dienstnehmers und seiner Angehörigen. Dazu komme, daß sich die gegenständliche Zuschußaktion modifiziert auch auf die im örtlichen Bereich der beklagten Partei tätigen Lehrer bezogen habe, die keine Bediensteten der beklagten Partei gewesen seien. Die gegenständlichen Zuschüsse seien daher nicht nur ihrer Genese nach, sondern auch nach ihren Voraussetzungen im Einzelfall zu einem erheblichen Teil auch ein Ausfluß der Kulturförderung des öffentlich-rechtlichen Dienstgebers als Gebietskörperschaft.

Die klagsgegenständlichen Leistungen der beklagten Partei knüpften nicht an die Arbeitsleistung ihrer Dienstnehmer, sondern an ihr kulturelles - mit zusätzlichen eigenen Aufwendungen in der Höhe von zumindest der Hälfte des Abonnementpreises verbundenes - Freizeitverhalten und teilweise sogar auch an das der Angehörigen der Bediensteten an. Dieses Verhalten stehe nicht mit dem Dienst im Zusammenhang. Es müsse auch nicht bei allen Dienstnehmern einheitlich sein und sei es auch nicht gewesen; die Leistungen seien schon vom Programm her nicht allen Bediensteten der beklagten Partei zugekommen. Wenn aber im Sinn des Begriffes der Entgeltferne (9 ObA 354/93) der Zusammenhang der Leistung des Dienstgebers mit der Arbeitsleistung des Dienstnehmers weitgehend fehle, sei unter Berücksichtigung der weiteren, vom Erstgericht herausgestellten, gegen einen dauernden Verpflichtungswillen der beklagten Partei sprechenden Umstände die Anwendung der von der Rechtsprechung aufgestellten Vermutung, daß schon die regelmäßige Übung dann, wenn nicht ausdrücklich der freiwillige, unverbindliche und unwiderrufliche Charakter herausgestellt werde, eine stillschweigende Vereinbarung begründe, nicht mehr tragfähig. Solle die Bestimmung des § 863 ABGB nicht in ihr Gegenteil verkehrt werden, müsse vielmehr in einem solchen Fall auf die gesetzliche Regelung selbst zurückgegriffen werden, wonach ein Verpflichtungswille dem Dienstgeber nur dann unterstellt werden dürfe, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund bestehe, daran zu zweifeln. Bei entgeltfernen Leistungen, bei denen soziale oder (wie hier) kulturelle Kriterien im Vordergrund stünden, trete vielmehr die Schenkungsabsicht und damit auch die Unverbindlichkeit zutage (9 ObA 354/93).

Es erscheine naheliegend und auch einem Dienstnehmer der beklagten Partei erkennbar, daß die beklagte Partei die durch jährliche Beschlüsse ihren Dienstnehmern zugewendete Kulturförderung nicht immer aufrechterhalten müsse, sondern sie diese Kulturförderung nach Maßgabe der vorhandenen Mittel gegebenenfalls einschränken oder andere Gruppen der Bevölkerung in den Genuß derartiger Förderungen kommen lassen könne. Bei dieser Sachlage könne ein Dienstnehmer ohne einen Hinweis des Dienstgebers auf einen auf Dauer gerichteten Verpflichtungswillen nicht verläßlich damit rechnen, daß ihm die zu einer bestimmten Zeit in diesem Zusammenhang gewährten Zuschüsse auch in Zukunft gewährt würden. Eine stillschweigende, die beklagte Partei verpflichtende Ergänzung der einzelvertraglichen Vereinbarungen mit den einzelnen Dienstnehmern sei daher nicht zustandegekommen. Deshalb sei auch das auf Feststellung gerichtete Klagebegehren abzuweisen gewesen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß die Revision gemäß § 45 Abs 1 und § 46 Abs 1 ASGG zulässig sei, weil der vorliegende Sachverhalt insbesondere wegen der steuerlichen Behandlung der Zuschüsse von dem der E 9 ObA 354/93 zugrunde liegenden abweiche.

Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsstattgebenden Sinn.

Die beklagte Partei hält im Hinblick auf die genannte Vorentscheidung 9 ObA 354/93 die Revision für unzulässig, beantragt aber, ihr jedenfalls keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist schon nach § 46 Abs 1 Z 2 ASGG zulässig, sodaß es keines Zulassungsausspruchs des Berufungsgerichtes bedurft hätte. Es handelt sich (jedenfalls seit der Einschränkung auf das Feststellungsbegehren) um ein besonderes Feststellungsverfahren iSd § 54 Abs 1 ASGG. Die klagende Personalvertretung ist den dort genannten parteifähigen Organen der Arbeitnehmerschaft gleichzuhalten.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes grundsätzlich zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist zu den Revisionsausführungen zu bemerken:

Die klagende Partei kommt in ihrer Revision zu Recht nicht mehr auf den Rechtsgrund der Auslobung zu sprechen. Sie gesteht auch zu, daß die steuerliche Behandlung der Zuschüsse - als der Lohnsteuer unterliegend - nichts über den arbeitsrechtlichen Begriff des Entgelts aussagt, und die E des VwGH Zl 81/14/0055, in der dieser aus bestimmten anderen Anlässen gewährte soziale Zuwendungen der beklagten Partei an ihre Dienstnehmer als der Lohnsteuer unterliegend beurteilte, für den gegenständlichen Rechtsstreit nicht präjudiziell sein kann. Sie meint aber, daß die Bediensteten durch die steuerliche Behandlung der ihnen gewährten Zuschüsse in ihrer Ansicht bestärkt worden seien, daß es sich um ein vom Dienstgeber zu bezahlendes Entgelt und nicht nur eine unverbindliche Schenkung handle.

Dem ist zu entgegnen, daß dieser Eindruck der Dienstnehmer dann nicht ausreicht, wenn andere, entsprechend starke Indizien gegen die stillschweigende Vertragsergänzung sprechen.

Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß § 863 ABGB für die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen einen strengen Maßstab anlegt, wobei es auf die Umstände des Einzelfalles ankommt ("kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln"; Rummel in Rummel ABGB I2 Rz 14, 16, 17 mwN aus der Judikatur). Zwar legt die oberstgerichtliche Rechtsprechung bei konkludenter Vertragsänderung, insb -ergänzung im Bereich des Arbeitsrechts bei mit der Arbeitsleistung eng zusammenhängenden Begünstigungen (zB Bilanzgeld) zu Recht einen eher großzügigen Maßstab an; ein solcher ist jedoch bei nur ganz lose mit den Arbeitsleistungen zusammenhängenden Begünstigungen, die erkennbar vorrangig andere Ziele verfolgen, nicht gerechtfertigt. Insbesondere ist ein ausdrücklicher Widerrufsvorbehalt in solchen Fällen nicht zu fordern.

Das Berufungsgericht hat, unter Berufung auf die Vorentscheidung 9 ObA 354/94, in der der soziale Charakter der Begünstigungen, die auch anderen Berufsgruppen gewährt wurden, in den Vordergrund gerückt und auf die Entgeltferne der Begünstigungen hingewiesen wurde, zu Recht aus der "Entgeltferne" dieses Zuschusses abgeleitet, der einzelne Dienstnehmer habe nicht ohne jeden Zweifel davon ausgehen können, daß die beklagte Partei ihm konkludent ein Offert zu einer ergänzenden Verpflichtung im Rahmen des Arbeitsvertrages dahingehend stellen wolle, daß sie sich auf sein jederzeitiges Verlangen unwiderruflich auf alle Zeiten zur Weitergewährung des Zuschusses verpflichte. Ihm mußte klar sein, daß die Begünstigungen aus im wesentlichen nicht mit seiner Arbeitsleistung zusammenhängenden Gründen gewährt wurden. Die Zuschüsse stellten sich ihm erkennbar als Ausfluß der Kulturförderung durch die beklagte Partei dar, die im übrigen auch nicht nur ihren Bediensteten bzw ehemaligen Bediensteten, sondern in beschränktem Ausmaß auch deren Angehörigen und einer nicht bei der beklagten Partei beschäftigten Dienstnehmergruppe gewährt wurden.

Mit diesen Zuschußleistungen sollten einerseits die kulturellen Interessen der Begünstigten gefördert und andererseits zugleich auch die Theater- und Konzertveranstalter durch die dadurch bewirkte höhere Auslastung der vorhandenen Platzkapazitäten unterstützt werden. Den Begünstigten mußte daher klar sein, daß diese, nur den Interessierten in wechselnder Höhe gewährten Zuschüsse keinen Entgeltcharakter im Sinn des Arbeitsrechtes haben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.