ASoK-Spezial Arbeitsrecht 2020
1. Aufl. 2020
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3. Zusammenfassung weiterer wichtiger Gerichtsentscheidungen
Trinkgeld
Ist ein Trinkgeld als Arbeitsentgelt anzusehen?
Unter Entgelt ist jede Art von Leistung zu verstehen, die dem AN für die Erbringung seiner Arbeit gewährt wird. Leistungen Dritter sind dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, wenn zwischen AG und AN entsprechende Vereinbarungen getroffen wurden oder wenn sich eine Zuordnung der Leistung aus sonstigen Umständen ergibt; so etwa wenn sie für Tätigkeiten gewährt werden, die nach dem Arbeitsvertrag zu erbringen sind. Im Gegensatz dazu stehen Leistungen, die einem AN nur aus Gelegenheit seines Arbeitsverhältnisses von Dritten zufließen, die aber nicht Bestandteil des geschuldeten Entgelts sind. Diese Leistungen sind ein Einkommen des AN, welches aber in die Ermittlung des Entgelts nicht einzubeziehen ist.
Die Vereinbarung der Teilhabe von AN, die nicht unmittelbar Trinkgelder erhalten, an den Trinkgeldern jener AN, die regelmäßig Trinkgelder beziehen, wird von der Rechtsprechung als zulässig angesehen. Dies wird ua damit begründet, dass ein solches System den Ansatz des § 27 Abs 3 und 4 Glücksspielgesetz nachempfunden ist, der die Aufteilung der „Cagnotte“ auf die Gesamtheit der AN eines Konzessionärs gestattet.
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