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OGH vom 09.02.1995, 8Ob16/94

OGH vom 09.02.1995, 8Ob16/94

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christian A*****, vertreten durch Dr.Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Dr.Eckart F***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH & Co KG Serie VI, ***** wegen Feststellung einer Konkursforderung von S 196.246, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 81/92-22, womit das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 4 Cg 25/91-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 8.836,20 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin S 1.472,70 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Gemeinschuldnerin wurde mit Vertrag vom gegründet und am in das Firmenbuch des Landesgerichtes Salzburg unter HRA 3283 eingetragen. Alleiniger Kommanditist war und blieb die C*****gesellschaft mbH, später Aktiengesellschaft, nunmehr wieder Gesellschaft mbH. Persönlich haftender Gesellschafter war ab der Gründung bis zum die W***** GmbH, vom bis Hans Z*****, vom bis Siegfried S*****, vom bis Albert H*****, vom bis die W***** GmbH & Co OHG Serie VI und ab die W***** GmbH & Co OHG.

Am wurde über das Vermögen der W***** GmbH & Co KG Serie VI (in der Folge: "Serie VI"; in den einschlägigen Urkunden werden die Hausanteilscheine als solche teilweise als "Serie 6" bezeichnet) zu S 34/90 des Landesgerichtes Salzburg das Konkursverfahren eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Am selben Tag kam es zu S 35/90 des Landesgerichtes Salzburg auch zur Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Komplementärs, der W***** GmbH & Co OHG.

Der Kläger zeichnete im Februar 1979 einen Hausanteilschein der Serie VI mit einer Vertragssumme von S 120.000. Am übermittelte ihm die C*****gesellschaft mbH die Urkunde über den Hausanteilschein samt den allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen und den Gesellschaftsvertrag. Der Hausanteilschein verbriefte eine Kommanditbeteiligung an der Gemeinschuldnerin; diese Kommanditbeteiligung wird von der C*****gesellschaft mbH gemäß den allgemeinen Bedingungen treuhändig gehalten. Die Beteiligung war in monatlichen Raten von S 1.000, beginnend am , durch 10 Jahre hindurch zu zahlen. Der Hausanteilschein wurde im Treuhandregister unter der Nr. B 96.03.240 eingetragen.

Auf den vom Kläger unterfertigten Zeichnungsschein waren auf der Rückseite auszugsweise die allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen Serie 6 in der Fassung September 1977 abgedruckt. Auf der Vorderseite fand sich folgender Hinweis "mache aufgrund der 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen' und des 'Gesellschaftsvertrages' für die Serie 6, welche ich erhalten und zur Kenntnis genommen habe und von mir als rechtsverbindlich anerkannt werden, der C*****gesellschaft mbH Salzburg das Anbot zur Zeichnung einer Vertragssumme von insgesamt

... ".

Die Rückseite enthielt folgende Bestimmungen (Auszug):

"§ 1 Vorbemerkungen

Die 'Serie VI' ist eine Gesellschaft, die Liegenschaften und Grundstücke sowie Anteile hievon erwirbt und die Bebauung sowie Bestandgabe und Verwaltung dieser Liegenschaften oder Anteilen hievon durchführt. Sie bietet Kapitalanlegern eine Beteiligungsmöglichkeit durch den Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 6 an. Sie hat laut Gesellschaftsvertrag die Verpflichtung, das gesamte Zeichnungskapital sowie den Betrag der erzielten Einnahmen in Haus- und Grundbesitz anzulegen und diesen zu vermieten bzw zu verpachten. Diese Anlage in Haus- und Grundbesitz hat ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital zu erfolgen.

Die Gesellschaft besteht aus der W***** GmbH als persönlich haftendem Gesellschafter und der C*****gesellschaft mbH als Kommanditistin, die Treuhandgesellschafter für die Hausanteilscheineigentümer ist.

Die C*****gesellschaft mbH finanziert als Kommanditist der Beteiligungsgesellschaft die Beteiligung durch Ausgabe von Hausanteilscheinen der Serie 6 und verschafft dem Hausanteilscheinzeichner Miteigentum am Immobilieneigentum der Serie

VI.

§ 4 Pflichten der Treuhandgesellschaft

3. Die Treuhandgesellschaft wird für die Gesamtheit aller Eigentümer der Hausanteilscheine tätig. Das Treuhandverhältnis wird durch Annahme des Zeichnungsscheines durch den Treuhänder und Einlangen der Einzahlungen im Ausmaß der übernommenen Einzahlungsverpflichtung begründet.

4. Die Treuhandgesellschaft hat ihren Treuhandauftrag im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Gesellschaftsvertrages der Beteiligungsgesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach pflichtgemäßem Ermessen zu erfüllen. Die Treuhandgesellschaft ist verpflichtet, die Verwaltung des übernommenen Vermögens unter Wahrung der Interessen des Treugebers vorzunehmen. Sie hat bei Abstimmungen in der Gesellschaft den Weisungen des einzelnen Treugebers entsprechend zu handeln. Liegen derartige Weisungen nicht vor, so stimmt die Treuhandgesellschaft nach eigenem Ermessen unter Wahrung der ihr anvertrauten Interessen ab. ...

§ 6 Erfolgsbeteiligung - Barauszahlung

1. Die Treuhandgesellschaft ist verpflichtet, die ihr aufgrund dieses Treuhandvertrages zur Verfügung gestellten Einzahlungen zur Dotation der übernommenen Einlageverpflichtungen an der Kommanditgesellschaft zu verwenden. Aufgrund der Vermietung oder Verpachtung der von der Beteiligungsgesellschaft erworbenen Immobilien ergeben sich Einnahmen, welche wiederum bis zum bzw unter Voraussetzung des § 6/3 bis zum zum Ankauf von Grund- und Hausbesitz ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital zu verwenden sind. Die Summe der Einzahlungen bis zum sowie möglicher Erhöhungen der Beteiligung gemäß § 6/3 und Rückzahlungen gemäß § 8 ergibt die Gesamtbeteiligung des Treuhänders an der 'Serie VI'. Der Anteil jedes einzelnen Treugebers, d.h. jedes einzelnen Zeichners von Hausanteilscheinen an der Gesamtbeteiligung ergibt sich aus dem Verhältnis der Summe dessen Einzahlungen zuzüglich möglicher Erhöhungen gemäß § 6/3 für die Serie VI zur Gesamtbeteiligung.

2. Zweck des Erwerbes von Hausanteilscheinen der Serie 6 ist es, aus den Miet- oder Pachterträgen, die die Serie VI erzielt, eine sachwertgesicherte monatliche Auszahlung zu erzielen.

.................

§ 8 Rücknahme bei Kündigung

.........................

2. Nach dem 60.Monat garantiert die 'Serie VI' im Ausmaß von jährlich

höchstens 10 % des Kommanditkapitals der Beteiligungsgesellschaft den

Rückkauf vorzunehmen. Für je S 1.000 monatliche Einzahlungen ....

nach 10 jähriger Ansparleistung zu S 192.000.

Die Rückzahlung erfolgt unter Berücksichtigung der liquiden Mittel

bis spätestens nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Geltendmachung.

...............

§ 9 Garantien

Die in § 6 genannte Erfolgsbeteiligung und der dort erwähnte Anspruch auf monatliche Auszahlung sowie die in § 8 erwähnte Rücknahmegarantie der Beteiligung werden durch die 'Serie VI' garantiert. Erfolgsbeteiligung, monatliche Auszahlung und Rücknahme werden durch Garantieverträge mit der Wohnungseigentum-Gesellschaft mbH abgesichert."

Die AGB über die Ausgabe von Hausanteilscheinen Serie 6 in der Fassung September 1977 enthalten auszugsweise folgende weitere Bestimmungen:

"§ 2 Gegenstand des Vertrages

1. Die C*****gesellschaft mbH, im folgenden Treuhandgesellschaft genannt, hält die Kommanditbeteiligungen an der W***** Gesellschaft mbH & Co KG Serie VI im eigenen Namen und auf fremde Rechnung als Treuhänder.

2. Die Treuhandgesellschaft übernimmt das für die Hausanteilschein Serie 6 eingehende Kapital und dotiert damit widmungsgemäß die Kommanditeinlage. Die Höhe des Kommanditkapitals ergibt sich aus der Summe sämtlicher Einzahlungen sowie Erhöhungen gemäß § 6/3 dieses Vertrages abzüglich etwaiger Rückzahlungen gemäß § 8 dieser Bedingungen für die Hausanteilschein-Serie 6 bis zum . Von dann an bleibt die Kommanditeinlage bis zur Auflösung der Kommanditgesellschaft unverändert.

......................

§ 9 Garantien

......................

2. Die gemäß §§ 6 und 8 von der W***** Gesellschaft mbH abgegebenen und durch Verträge mit der W***** Gesellschaft mbH bestärkten Garantien wurden von der Treuhandgesellschaft anläßlich der Ausgabe der Hausanteilscheine Serie 6 entgegengenommen.

3. Die in §§ 6 und 8 erwähnten Garantien gelten unter Zugrundelegung der derzeit geltenden zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Verhältnisse, sowie unter der Annahme eines jährlichen Geldwertverfalles (= Steigerung des Verbraucherpreisindexes) von mindestens 5 %. Sie werden auch unwirksam, wenn seitens der Hausanteilscheineigentümer mit einer Mehrheit von 75 % des Gesamtkommanditkapitals ein Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters beschlossen wird.

§ 10 Kündigung und Auflösung des Treuhandvertrages

1. Die Kündigungsfrist für die Treuhandgesellschaft beträgt ein Jahr, wobei die Kündigung an den Vertragspartner mit eingeschriebenem Brief jeweils zum Jahresende zu erfolgen hat....

2. Die Treugeber verzichten auf das Kündigungsrecht bis zum . Nach diesem Zeitpunkt kann das Treuhandverhältnis durch Treugeber, die kapitalmäßig mindestens 75 % repräsentieren, mit einjähriger Kündigungsfrist jeweils zum Jahresende mit eingeschriebenem Brief aufgekündigt werden.....

.........................

§ 13 Schlußbestimmungen

1. Mit Stellung des Anbotes auf Erwerb des Hausanteilscheines erklärt der Erwerber seine Zustimmung zu diesen 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen'.

2. Der Treuhänder haftet den Zeichnern der Hausanteilscheine für die Einhaltung der ihm nach diesen 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen' und dem gesondert abgeschlossenen 'Gesellschaftsvertrag' der 'Serie VI' obliegenden Verpflichtungen. Weitergehende Ansprüche können nicht erhoben werden. Zur Vertretung gegenüber der Beteiligungsgesellschaft in sämtlichen wie immer gearteten Angelegenheiten ist ausschließlich die Treuhandgesellschaft berechtigt. Insbesondere kann nur sie Einsicht in die Geschäftsbücher usw der Gesellschaft nehmen.

3. Alle Nebenabreden, ebenso wie Zusätze und Abänderungen dieses Vertrages, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform."

Der Gesellschaftsvertrag Serie 6, sachwertgesicherter Vermögensaufbauplan, (Fassung September 1977) lautet auszugsweise wie folgt:

(Vertrag) "über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft abgeschlossen zwischen: 1.) W***** Gesellschaft mbH ................ und

2.) C*****gesellschaft mbH.

§ 3 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand der Gesellschaft ist der Erwerb von Liegenschaften und Grundstücken sowie Anteilen hievon, die Bebauung sowie Bestandgabe und Verwaltung dieser Liegenschaften. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle damit in Zusammenhang stehenden Nebengeschäfte zu tätigen.

§ 4 Gesellschafter

Persönlich haftender Gesellschafter ist die W***** Gesellschaft mbH. Kommanditist ist die C***** GmbH mit einer bedungenen Einlage von S 10.000.

......................

§ 6 Rechte des Kommanditisten

Alleiniger Kommanditist ist die C*****. Der Kommanditist hält bei der Gründung die übernommene Einlage von S 10.000 im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.

Der Kommanditist ist berechtigt, bis seine Kommanditeinlage derart zu erhöhen, daß der Gesellschaftszweck, der in § 3 umschrieben ist, durch Eigenmittel ohne Inanspruchnahme von Fremdkapital erreicht werden kann. Der Komplementär ist daher nur berechtigt, Grundbesitz zugunsten der Gesellschaft zu erwerben, wenn die Bezahlung durch die Eigenmittel des Kommanditisten sichergestellt ist.

§ 7 Besondere Verpflichtungen des Kommanditisten

....................

2. Diese Treuhandbeteiligung wird jeweils durch einen Hausanteilschein verbrieft. Der Zeichner eines Hausanteilscheines ist Treugeber für das gezeichnete Kapital. Der Kommanditist hält diesen Betrag als Treuhänder im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung.

3. Der Kommanditist ist verpflichtet, als Treuhänder diese Hausanteilscheine mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nach Maßgabe der 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen' über die Ausgabe von Hausanteilscheinen, Serie 6 zu verwalten.

4. Die Rechte und Pflichten des Kommanditisten im Treuhandverhältnis gegenüber den Zeichnern von Hausanteilscheinen ergeben sich aus den 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen' über die Ausgabe von Hausanteilscheinen Serie 6. Diese Geschäftsbedingungen werden von allen Gesellschaftern in der geltenden Fassung anerkannt und als verbindlich erklärt.

......................

6. In Ausübung der Sorgfaltspflichten für die übernommene

Treuhandschaft ist der Kommanditist jederzeit berechtigt, in die

Geschäftsunterlagen der Gesellschaft einzusehen sowie vom persönlich

haftenden Gesellschafter alle erforderlichen Aufklärungen zu

verlangen. .............

.....................

§ 13 Ausscheiden eines Gesellschafters

........................

5. Wird ein neuer Treuhandkommanditist nicht bestellt, so rücken die Treugeber direkt in die Stellung des ausscheidenden Kommanditisten ein.

§ 14 Verminderung des Gesellschaftskapitals durch Teilrückzahlungen

Der persönlich haftende Gesellschafter ist berechtigt, für Rückzahlungen aufgrund der Rücknahmegarantie gemäß § 8 der 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen' über die Ausgabe von Hausanteilscheinen, Serie 6, Liegenschaften oder Anteile hievon zu veräußern. Diese Verminderung des Gesellschaftsvermögens entspricht einer Herabsetzung des Gesellschaftskapitals. Die Herabsetzung des Kapitals erfolgt zu jenem Wert, zu dem der ausscheidende Hausanteilscheineigentümer durch den Treuhänder aufgrund seiner Einzahlungen sowie Erhöhungen seiner Nominalbeteiligung gemäß § 10 dieses Vertrages an der Gesellschaft beteiligt war."

Neben der Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom September 1977 (Beilage./II) gibt es drei weitere Fassungen, eine undatierte, eine mit Oktober 1978 und eine mit Februar 1979 datierte, in denen die Garantien nach §§ 8 und 9 vom persönlich haftenden Gesellschafter der Serie VI gegeben werden.

Die Serie VI wurden im Auftrag der C***** AG von der I*****G, später G*****G, gegen Entgelt verwaltet. Diese Verwaltungsgesellschaft war von der C***** ermächtigt worden, Abschichtungen und Auszahlungen, die vertragsgemäß vorgenommen werden sollten, vorzunehmen und darüber namens der Serie VI Erklärungen abzugeben. Die Verwaltungsgesellschaft verwendete mit Zustimmung der C***** eine Stampiglie der Serie VI.

Das Liegenschaftsvermögen der Serie VI bestand bis einschließlich 1985 aus dem Hotel W***** in S***** samt Einrichtung sowie einem Geschäftslokal in W*****. In der Bilanz zum waren diese Liegenschaften mit rund S 130 Mio bewertet. Daneben bestand eine Finanzanlage bei der W***** GmbH von S 173,6 Mio. Die Kommanditeinlagen waren zu diesem Zeitpunkt mit S 231,3 Mio und die freien Rücklagen mit S 89,5 Mio ausgewiesen. Unter dem Bilanzposten "sonstige Verbindlichkeiten" schien ein Betrag von S 72,2 Mio auf. Für 1985 ergab die Gewinn- und Verlustrechnung einen Verlust von S 4,5 Mio.

Mit Vertrag vom verkaufte die Serie VI ihr gesamtes Immobilienvermögen an die I*****-KG. Ihr Anlagevermögen zum bestand aus S 31,9 Mio in Wertpapieren und S 157,6 Mio in Finanzanlagen. Das Umlaufvermögen (ua Forderungen aus Lieferungen und Leistungen) belief sich auf S 81,3 Mio. Das Kommanditkapital betrug zu diesem Zeitpunkt S 243,1 Mio, die sonstigen Verbindlichkeiten S 20,2 Mio. 1986 wies die Bilanz einen Gewinn von S 1,6 Mio aus.

Im Konkursverfahren wurden vom Sonderverwalter Dr.K***** vorläufige Jahresabschlüsse bis zur Konkurseröffnung erstellt. Zum ist darin ein Anlagevermögen von S 2,2 Mio und ein Umlaufvermögen von S 405,1 Mio ausgewiesen. Darin enthalten sind Forderungen an Gruppenunternehmen von S 218,4 Mio und Darlehensforderungen von S 150 Mio. Die Verbindlichkeiten gegenüber Gruppenunternehmen belaufen sich auf S 141,4 Mio; Gläubiger sind die Serien VIII, XV, XXX, V, III, XII, XX und II, die N***** Gesellschaft mbH und die I*****gesellschaft mbH. Für 1988 wurde ein Bilanzgewinn von S 15,4 Mio errechnet. In der vorläufigen Bilanz vom beträgt das Anlagevermögen S 78,8 Mio, das Umlaufvermögen S 330,2 Mio; davon betreffen S 183,2 Mio Forderungen an Gruppenunternehmen. Die Verbindlichkeiten gegenüber Gruppenunternehmen belaufen sich auf S 144,4 Mio. Für 1989 wurde ein Gewinn von S 1,2 Mio errechnet. Bei der Erstellung dieser Bilanzen wurde davon ausgegangen, daß die Forderungen einbringlich sind.

Der Kläger kündigte am seine Beteiligung gegenüber der Serie VI auf. Er erhielt auf einem Briefpapier mit dem Aufdruck "I*****beteiligungen" am ein Schreiben, das unter Verwendung einer Firmenstampiglie der Serie VI unterzeichnet war und auszugsweise wie folgt lautete:

".... Wir haben die mit Schreiben vom bekanntgegebene Kündigung der oben genannten Beteiligung in unseren Unterlagen vermerkt und weisen darauf hin, daß die Kündigung somit nach Beendigung der monatlichen Einzahlungsverpflichtungen per (zum Ende des Quartals) Wirksamkeit erlangen wird.

Gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt die Auszahlung Ihres Abschichtungsguthabens von S 192.000 bis spätestens Ende September d.J. auf das von Ihnen erwähnte Konto."

Der Kläger meldete am im Konkursverfahren über das Vermögen der Serie VI eine Forderung von insgesamt S 196.246 mit folgender Begründung an:

"Die W***** Gesellschaft mbH & Co KG, Serie VI, schuldet mir aufgrund meiner Kommanditbeteiligung, die ich per aufgekündigt habe, das Abschichtungsguthaben

in Höhe von S 192.000

zuzüglich 4 % Zinsen vom

bis zum Tag der Konkurseröffnung S 4.246

insgesamt somit S 196.246

........

Ich beantrage, meine Forderung ..... als Konkursforderung in dem

Verfahren S 34/90 ..... festzustellen und das Stimmrecht zu

erteilen".

Der Anmeldung war in Kopie das obgenannte Schreiben vom angeschlossen. Die Forderung wurde vom Masseverwalter bestritten.

Der Kläger begehrt nun, festzustellen, daß ihm im Konkurs über das Vermögen der Firma W***** Gesellschaft mbH & Co KG Serie VI (S 34/90 des Landesgerichtes Salzburg) eine Forderung im Betrage von S 196.246 zustehe und führte hiezu aus:

Die Gemeinschuldnerin habe eine direkte Auszahlungsverpflichtung anerkannt. Der Kläger könne seinen Anspruch daher auch auf den Titel des Anerkenntnisses stützen. Der Anspruch sei bereits ein halbes Jahr vor Konkurseröffnung fällig gewesen. Nach den für seine Beteiligung maßgebenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen habe die Gemeinschuldnerin direkt, und nicht bloß als persönlich haftender Gesellschafter, die Garantie für den Rückkaufswert übernommen. Diese Garantie sei eine für alle Zeiten verbindliche Vertragsabrede; sie sei durch zusätzliche Garantieverträge mit der "W***** Gesellschaft mbH" abgesichert gewesen. Der Forderung des Klägers stehe auch eine allfällige Kommanditistenhaftung nicht entgegen. Im Außenverhältnis hafte die C***** den Gesellschaftsgläubigern als die in das Firmenbuch eingetragene Kommanditistin mit einer für die Gläubiger maßgebenden Kommanditeinlage von S 88,772.856,48. Eine Erhöhung der Einlage sei den Gläubigern nicht in handelsüblicher Weise kundgemacht worden, so daß diese Summe für die Kommanditistenhaftung maßgebend sei. Sollte der Kläger im Außenverhältnis gegenüber den Gesellschaftsgläubigern die Stellung eines Kommandisten haben, so sei seine Haftung deshalb ausgeschlossen, weil er seine Einlage geleistet habe. Aufgrund seiner vertraglichen Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin habe er selbst die Stellung eines Gesellschaftsgläubigers. Eine etwaige Haftung, die ausdrücklich bestritten werde, könne höchstens in Höhe der Vertragssumme von S 120.000 bestehen.

Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Garantieeinschränkung sei unwirksam, weil sie den Kläger im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB gröblich benachteilige. Außerhalb des Konkurses bestehe keine Verpflichtung zur Gleichbehandlung.

Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen und brachte vor: Für die Beteiligung des Klägers seien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wahrscheinlich in der Fassung vom Februar 1979, und der Gesellschaftsvertrag vom September 1977 maßgebend. Die Einzahlungen des Klägers seien Einlagen der Treuhandkommanditistin und bestimmten deren Haftungssumme. Im Zuge der Kündigung habe die Gemeinschuldnerin die Hausanteilscheinzeichner wie Direktkommanditisten behandelt; dem habe die Treuhandkommanditistin offenbar zugestimmt. Soweit der Kläger Ansprüche geltend mache, könnten diese nur von der C***** als seiner Treuhänderin abgeleitet sein, weshalb die Regelungen für die Ansprüche eines Kommanditisten gelten müßten. Es sei daher aufgrund der Aufkündigung entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Abschichtungsbilanz für die Beteiligung zu erstellen und aus dieser ein allfälliges Abschichtungsguthaben zu ermitteln. Das sei bisher nicht geschehen. Eine Regelung, wonach die Gemeinschuldnerin einem ausscheidenden Gesellschafter mehr auszahle, als seiner Beteiligung am Gesellschaftsvermögen entspreche, widerspreche gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Daß früher so vorgegangen worden sei, habe dazu geführt, daß das Gesellschaftsvermögen nach und nach zu Lasten der verbliebenen Hausanteilscheinzeichner aufgebraucht worden sei. Mit dem Schreiben vom sei kein neuer Verpflichtungsgrund geschaffen worden. Der Kläger habe im übrigen seine Forderungsanmeldung nicht auf ein Anerkenntnis gestützt; dieses könne daher auch nicht Gegenstand eines Feststellungsprozesses sein.

Würde einem Kommanditisten ein Abschichtungsguthaben ausgezahlt, so führte dies nach § 172 Abs 4 HGB zu einem Wiederaufleben der unmittelbaren persönlichen Haftung des Kommanditisten für Verbindlichkeiten, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens bestanden haben. Die Auszahlung eines Abschichtungsguthabens würde den Kommanditisten daher dazu verpflichten, seine Einlage wieder einzuzahlen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf ein Abschichtungsguthaben zu, weil die Gemeinschuldnerin keine Gewinne erzielt habe. Zusagen einer Abfindung, die erheblich über dem Beteiligungswert liegt, wären gesellschaftsrechtlich unzulässig, sittenwidrig und daher nichtig. Solche Zusagen widersprächen dem Gleichbehandlungsgrundsatz und der Treuepflicht des Gesellschafters. Soweit diese Zusagen über eine Rückgewähr der Einlage hinausgingen, sprächen auch Gläubigerschutzinteressen gegen ihre Wirksamkeit, weil damit den Gläubigern der Haftungsfonds entzogen würde. Bei Beendigung des Beteiligungsverhältnisses des Klägers seien auch Altgläubiger vorhanden gewesen, denen die Einlage des Klägers nach § 172 Abs 4 HGB gehaftet habe, nämlich die Seriengesellschaften VIII und XV.

Für den Fall, daß eine direkte Kommanditistenstellung des Klägers weder aus dem Vertrag noch aus der Kündigung und deren Abwicklung herzuleiten sei, sei der Kläger aktiv nicht legitimiert, weil nur die C***** die Rechte der Treugeberkommanditisten geltend machen könne. Auf eine allfällige Garantie könne sich der Kläger auch deshalb nicht berufen, weil die dafür festgesetzten Voraussetzungen eines Geldwertverfalles von mindestens 50 % in 10 Jahren ab Vertragsabschluß nicht eingetreten seien.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren aus folgenden Gründen ab:

Aufgrund des Treuhandvertrages sei nur die C*****, nicht aber auch der Kläger Kommanditist der Serie VI geworden. Zwischen der Gemeinschuldnerin und den Treugebern habe keine Rechtsbeziehung bestanden. Ob es sich dabei um eine gröblich benachteiligende Bestimmung im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB handle, könne dahingestellt bleiben, weil der gegenständliche Vertrag bereits vor Inkrafttreten des Konsumentenschutzgesetzes geschlossen worden sei. Solange der Treuhandvertrag bestehe, sei allein die C***** legitimiert, Ansprüche gegen die Serie VI geltend zu machen. Mit der Kündigung seiner Beteiligung habe der Kläger nicht auch zugleich das Treuhandverhältnis gekündigt. Das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der C***** sei daher nach wie vor aufrecht; der Kläger habe seine Beteiligung nicht wirksam kündigen können. Er könne sich auch nicht auf ein Anerkenntnis durch die Serie VI berufen. Abgesehen davon, daß es sich um kein konstitutives Anerkenntnis handle, stünde einer solchen Berufung die Regelung des § 110 Abs 1 Satz 2 KO entgegen, wonach das Klagebegehren nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt werden kann. Eine Klageänderung wäre daher unzulässig; die Begrenzung der Prüfungsklage sei jederzeit von Amts wegen zu beachten.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes. Es sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei und begründete sein Urteil wie folgt:

Der Oberste Gerichtshof habe in mehreren Entscheidungen ausgesprochen, daß nur die C***** als Treuhänderin Kommanditistin und zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin legitimiert sei. Dies entspreche grundsätzlich auch der deutschen Rechtsansicht. Es sei allerdings als denkbar angesehen worden, daß im Innenverhältnis unter den Gesellschaftern die Treugeber so gestellt werden, als ob sie Kommanditisten seien, zB wenn bestimmte Rechte und Pflichten der Treugeber schon im Gesellschaftsvertrag (der Publikums AG) geregelt sind. Der Kläger verweise in diesem Zusammenhang auf seine Aufkündigung der Beteiligung gegenüber der Gemeinschuldnerin und auf das mit einer Firmenstampiglie der Gemeinschuldnerin versehene Schreiben vom . Bejahe man demzufolge die Aktivlegitimation des Klägers, so sei sein Anspruch dennoch nicht berechtigt. Der Kläger habe durch die Verwendung des Wortes "Abschichtungsguthaben" in der Forderungsanmeldung klargestellt, daß er nicht Ansprüche eines - außenstehenden - Gesellschaftsgläubigers, sondern Ansprüche eines (mittelbaren) Kommanditisten auf ein vertragliches Mindestabfindungsguthaben geltend mache. Solche Ansprüche setzten voraus, daß eine den Art 7 Nr 15 Abs 3 EVHGB in diesem Sinn abändernde Vereinbarung zulässig sei. Soweit die Einzahlung des Klägers der eingetragenen Hafteinlage hinzuzurechnen sei, könne der Kläger im Konkursverfahren die Abfindungsforderung in Höhe der Haftsumme nicht geltend machen, weil ihre Erfüllung eine Rückzahlung im Sinne des § 172 Abs 4 Satz 1 HGB wäre und ihn (als "mittelbaren" Kommanditisten") gemäß § 171 Abs 2 HGB zur Wiedereinzahlung verpflichten würde. Schon aus dem Vorbringen des Klägers, daß ca 80 % der Konkursforderungen Anlegerforderungen seien, sei zu erschließen, daß beträchtliche Forderungen anderer Gläubiger gegen die Gemeinschuldnerin bestehen. Es könne daher nicht angenommen werden, daß die sich auf den Kläger beziehende Haftsumme (zur Gänze) nicht zur Befriedigung der Altgläubiger benötigt würde. Gehe man davon aus, daß die Gemeinschuldnerin auch den anderen Anlegern oder zumindest einem beträchtlichen Teil der Anleger eine Rückzahlungsgarantie gegeben habe, würde sich das Kommanditkapital von S 243,1 Mio in wesentlich höhere zu erfüllende Verbindlichkeiten verwandeln. Die (teilweise) Auszahlung wäre eine haftungsbegründende Gewinnentnahme (§ 172 Abs 4 Satz 2 HGB). Die Anleger könnten sich aber wegen der Konkurseröffnung, und wegen des Vorliegens einer Gewinngarantie, die nicht durch den im Jahresabschluß ausgewiesenen Gewinn gedeckt sei, nicht auf einen gutgläubigen Gewinnbezug berufen (§ 172 Abs 5 HGB). Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom , 6 Ob 585/91, (ecolex 1991, 856), sei nicht zu folgen, soweit dort die Auffassung vertreten werde, daß durch die vertraglich zugesicherte Rückkaufssumme des Anlagekapitals die gesetzliche Abfindungsregelung in zulässiger Weise geändert werde. Nach der zitierten Literaturstelle (Koppensteiner in Straube Art 7 Nr 15, 16 Rz 20) seien für die grundsätzliche Zulässigkeit der Modifizierung der gesetzlichen Abfindungsregelung differenzierte Zulässigkeitsschranken zu beachten. Gerade diese Zulässigkeitsschranken stünden im vorliegenden Fall einer Wirksamkeit nach Konkurseröffnung entgegen. Eine Beeinträchtigung Dritter, insbesondere eine Gläubigerbeeinträchtigung, könne eine Abfindungsklausel unzulässig machen. Die Anfechtungsvorschriften der Konkursordnung und der Anfechtungsordnung reichten als Gläubigerschutz nicht aus. Der Einwand, daß die Abfindungsklausel unzulässig, sittenwidrig und nichtig sei, sei daher berechtigt. Stünde im Extremfall allen Anlegern eine Konkursforderung im Umfang der vereinbarten Rückkaufsumme zu, so würden die Forderungen der sonstigen Konkursgläubiger massiv zurückgedrängt. Bei den (mittelbaren) Kommanditisten würde das Risiko eines Konkurses der Anlegergesellschaft in einem Maße abgeschwächt, daß eine nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung der Interessen der sonstigen Gläubiger der Gesellschaft die Folge wäre.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Der Kläger bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß er seinen Anspruch nicht auf den Titel des Anerkenntnisses stützen könne. Er habe in der Forderungsanmeldung keinen besonderen Rechtsgrund angeführt; der Anmeldung sei das Schreiben der Gemeinschuldnerin vom angeschlossen gewesen. Darin habe die Gemeinschuldnerin ausdrücklich erklärt, das Guthaben von S 192.000 bis spätestens Ende September 1989 auszahlen zu wollen. Dem Masseverwalter sei daher klar gewesen, auf welchen Sachverhalt der Kläger seinen Anspruch stütze.

Gegenstand des Prüfungsprozesses gemäß § 110 Abs 1 KO ist nur die Feststellung einer im Prüfungsverfahren bestrittenen bestimmten Forderung, die in der Anmeldung gemäß § 103 Abs 1 KO ausreichend substantiiert und konkretisiert wurde (Bartsch-Heil, Grundriß des österreichischen Insolvenzrechts4 Rz 293; Heil, Insolvenzrecht Rz 162 und 168; siehe auch RdW 1987, 292; 9 Ob 901/93 ua). Das Klagebegehren kann nur auf den Grund, der in der Anmeldung und bei der Prüfungstagsatzung angegeben worden ist, gestützt werden (§ 110 Abs 1 KO). Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen in der Forderungsanmeldung selbst enthalten sein; der Anschluß von Urkunden vermag lediglich deren Bezeichnung als Beweismittel zu ersetzen (RdW 1987, 292).

Der Kläger hat seine Forderung im Konkurs als "Abschichtungsguthaben" angemeldet. Ein Anerkenntnis erwähnt er in der Forderungsanmeldung nicht. Der Kläger kann seinen Anspruch daher auch im Prüfungsprozeß nicht auf den Titel des Anerkenntnisses stützen. Das gleiche gilt für den nunmehr geltend gemachten Bereicherungsanspruch, der sich aus der Forderungsmeldung ebensowenig ableiten läßt.

Zu prüfen ist daher, ob der Kläger als Treugeber einen unmittelbaren Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin hat und diesen im Konkurs geltend machen kann.

Der Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation des Klägers mit der Begründung, daß die C***** nach wie vor Kommanditistin sei und der Kläger demnach nicht gemäß § 13 Z 5 des Gesellschaftsvertrages Kommanditist geworden sei. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürften nach dessen § 16 Z 1 der Schriftform. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Hausanteilscheinen habe der Treugeber bis auf die Kündigung verzichtet. Auch hier sei ein Schriftformvorbehalt vereinbart. Das Treuhandverhältnis zwischen dem Kläger und der C***** sei bei Konkurseröffnung aufrecht gewesen; dem Kläger stehe kein unmittelbarer Anspruch gegen die Gemeinschuldnerin zu.

Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des Klägers unter Hinweis auf im deutschen Rechtsbereich vertretene Auffassungen bejaht, wonach es denkbar sei, die Treugeber im Innenverhältnis so zu stellen, als ob sie Kommanditisten wären. Das Berufungsgericht hat auf BGH NJW 1987, 2677 und Weipert, ZHR 157 (1993) 513 ff verwiesen.

Der der zitierten BGH-Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt ist aber dem vorliegenden Fall nicht gleich. Während in jenem Fall schon im Gesellschaftsvertrag Bestimmungen enthalten waren, die dem Treugeber im Innenverhältnis in Teilbereichen eine Kommanditistenstellung einräumten, fehlt es hier an solchen Vereinbarungen. Nach dem vorliegenden Gesellschaftsvertrag erhalten die Treugeber nur dann die Stellung eines Kommanditisten, wenn der Kommanditist ausscheidet und kein neuer Treuhandkommanditist bestellt wird (§ 13 Z 5 des Gesellschaftsvertrages). Weipert (Zum Problem der Bedingungskongruenz im Verhältnis zwischen Publikums-KG, Treuhandkommanditist und Kapitalanleger, ZHR 157, 513) behandelt die Frage nicht, ob der Treugeber einen unmittelbaren Anspruch gegen die Kommanditgesellschaft hat; dennoch ist der Auffassung des Berufungsgerichtes zuzustimmen:

Der Oberste Gerichtshof hat in Übereinstimmung mit der Lehre schon wiederholt ausgesprochen, daß nur der Treuhänder Kommanditist und zur Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Gesellschaft oder Dritten legitimiert ist (EvBl 1961/148; ÖBA 1987, 53 und 55 mit Anm von Apathy, RdW 1988, 384; ecolex 1991, 856 = WBl 1992, 63; GesRZ 1992, 130; Strasser in Rummel, ABGB2 § 1002 Rz 42; Kastner-Doralt-Nowotny, Gesellschaftsrecht5, 142; Torggler-Kucsko in Straube, HGB, § 105 Art 7 Nr 1 EVHGB Rz 34). Der Treugeber ist demnach nur dann berechtigt, den Abfindungsanspruch geltend zu machen, wenn ihm der Anspruch vom Treuhandkommanditisten abgetreten wurde (siehe ÖBA 1987, 53 und 55 mit Anm von Apathy; ecolex 1991, 856 = WBl 1992, 63).

Im vorliegenden Fall war zwar, wie der Beklagte zutreffend ausführt, vereinbart, daß der Treugeber das Treuhandverhältnis bis nicht kündigen kann; trotz einer solchen Vereinbarung und auch trotz Schriftformvorbehalts können die Parteien aber jederzeit - auch formfrei (siehe Rummel in Rummel, ABGB2 § 884 Rz 3 mwN) - einvernehmlich eine abweichende Regelung treffen und insbesondere vereinbaren, den Abfindungsanspruch dem Treugeber abzutreten. Das ist hier geschehen: Der Kläger hat seine Beteiligung am gegenüber der Serie VI (= Gemeinschuldnerin) aufgekündigt. Er erhielt ein Antwortschreiben der I*****G, welche vom Treuhandkommanditisten ermächtigt worden war, Abschichtungen und Auszahlungen vorzunehmen und darüber namens der Serie VI Erklärungen abzugeben. In diesem Schreiben wurde die Kündigung zur Kenntnis genommen und dem Kläger die Auszahlung seines Abschichtungsguthabens angekündigt. Dies kann als Erklärung - des von der I*****G vertretenen Treuhandkommanditisten - verstanden werden, den Abfindungsanspruch dem Kläger abzutreten. Diese Erklärung hat der Kläger - wie Forderungsanmeldung und Klageeinbringung zeigen - jedenfalls schlüssig angenommen, womit die Voraussetzung für die Aktivlegitimation des Klägers erfüllt ist.

Der Kläger stützt seinen Konkursteilnahmeanspruch auf die von der

Gemeinschuldnerin gegebene Rückkaufgarantie. Diese Garantie wurde

(ua) unter der Voraussetzung gegeben, daß der jährliche

Geldwertverfall (= Steigerung des Verbraucherpreisindex) mindestens 5

% beträgt (§ 9 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe

von Hausanteilscheinen Serie 6, Fassung September 1977). Daß diese

Voraussetzung eingetreten sei, hat der Kläger nicht behauptet,

sondern vorgebracht, daß die Klausel nach § 879 Abs 3 ABGB nichtig

sei. Diese Bestimmung ist jedoch, wie bereits das Erstgericht

zutreffend ausgeführt hat, erst durch das KSchG eingefügt worden. Das

KSchG ist mit in Kraft getreten; der Kläger hat die

Beteiligung bereits im Februar 1979 gezeichnet. Gemäß § 39 KSchG ist

dieses Gesetz auf Verträge, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen worden sind, nicht anzuwenden. Der Kläger kann sich daher nicht auf § 879 Abs 3 ABGB berufen.

Ob die Voraussetzungen für das Wirksamwerden der Rückkaufgarantie

eingetreten sind, ist jedoch nicht weiter zu prüfen, weil dem Kläger

schon aus anderen Gründen kein Anspruch zusteht:

Der Kläger hat sich an der Kommanditeinlage beteiligt; er hat, da er

seinen Anspruch - wie oben ausgeführt - als Treugeber direkt geltend

machen kann, insoweit die Stellung eines Kommanditisten. Der ausscheidende Gesellschafter und damit auch der ausscheidende Kommanditist (§ 161 Abs 2 HGB) hat einen Abfindungsanspruch; ihm ist in Geld auszuzahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, falls die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln (Art 7 Nr. 5 Abs 34 EVHGB). Dazu ist eine Abschichtungsbilanz zu erstellen (siehe Koppensteiner in Straube, HGB, Art 15, 16 EVHGB Rz 20; siehe auch Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht4 II 238 f).

Im vorliegenden Fall wurde dem Treugeber ein Abfindungsanspruch unabhängig vom Ergebnis einer Abschichtungsbilanz zugesichert; diese Forderung übersteigt, im Fall des Klägers, die Einlage um mehr als 50 %. Zur Frage, ob damit der gesetzliche Abfindungsanspruch in zulässiger Weise modifiziert wurde (so, aber ohne nähere Begründung und für die Entscheidung nicht tragend, ecolex 1991, 856 = WBl 1992,

63) oder ob die Einwendungen des Beklagten berechtigt sind, ist zu erwägen:

Abfindungsklauseln sind unzulässig und unwirksam, soweit sie mit

zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder außergesetzlichen Regeln

unvereinbar sind (Karsten Schmidt in Schlegelberger, HGB5 III/1 § 138

Rz 60), die dazu dienen, ein Minimum an Chancengleichheit zwischen

den verbleibenden Gesellschaftern einerseits und dem Ausgeschiedenen,

seinen Erben und Gläubigern andererseits zu gewährleisten (Ulmer in

GroßKomm, HGB3 II/1 § 138 Anm 104). So kann Drittbeeinträchtigung,

insbesondere Gläubigerbeeinträchtigung, eine Abfindungsklausel

sittenwidrig und damit unzulässig machen (Karsten Schmidt aaO § 138

Rz 64; siehe auch Ulmer aaO § 138 Anm 119 ff sowie SZ 61/249 zur

sittenwidrigen Betriebsvereinbarung wegen Benachteiligung des

IESG-Fonds).

Die Zusicherung eines über dem Betrag der Einlage liegenden

Abfindungsguthabens, das unabhängig von den Vermögensverhältnissen

der Gesellschaft gewährt wird, führt im Regelfall dazu, daß die ausscheidenden Gesellschafter zu Lasten der noch verbleibenden Gesellschafter und der Gesellschaftsgläubiger abgefunden werden, wenn die Zusage, wie hier, über einen langen Zeitraum (im Fall des Klägers: 10 Jahre) gegeben wird, so daß eine seriöse Voraussage unmöglich ist, ob das Vermögen der Gesellschaft zu jenem Zeitpunkt einen Abfindungsanspruch in der zugesagten Höhe rechtfertigen wird. Eine solche Abfindungsklausel verstößt sowohl gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gesellschafter (siehe Koppensteiner aaO § 109 Rz 10) als auch gegen Gläubigerschutzinteressen und ist demnach sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB.

Die Sittenwidrigkeit wird noch dadurch verstärkt, daß eine Abfindungsklausel, wie die vorliegende Rückkaufverpflichtung, zur Irreführung der Anleger über den Wert der Beteiligung geeignet ist. Ihnen wird dadurch vorgespiegelt, unabhängig vom Geschäftserfolg der Gesellschaft eine hohe Rendite zu erzielen. Das gilt aber nur - wenn überhaupt - für jene Anleger, deren Beteiligung zuerst abreift. Für die später ausscheidenden Anleger ist - wie der vorliegende Fall zeigt - kein ausreichender Befriedigungsfonds vorhanden, wenn das Vermögen der Gesellschaft (auch) durch über den Wert der Beteiligung liegende Abfindungszahlungen aufgezehrt oder jedenfalls entscheidend geschmälert ist.

Soweit die Abfindungsklausel daher den wahren Wert der Beteiligung überschreitet, ist sie ungültig. Dafür, daß bei Erstellung einer Abschichtungsbilanz im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers als Kommanditist (etwa ein Jahr vor Konkurseröffnung) sich auf Grund der gesetzlichen Regelung ein Abfindungsguthaben ergeben hätte, das höher als seine Einlage gewesen wäre, fehlt jedes Vorbringen des Klägers und ergibt sich auch aus den Akten hiefür kein Anhaltspunkt, weil sich - wie im folgenden dargelegt werden wird - nicht einmal ein Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die geleistete Einlage des Klägers nicht zur Gänze zur Begleichung der zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bereits bestandenen Gläubigerforderungen benötigt würde.

Es bleibt daher noch zu prüfen, ob der Kläger einen Anspruch auf ein Abschichtungsguthaben in Höhe seiner geleisteten Einlage hat. Auch dies ist aus folgenden Gründen zu verneinen:

Als Kommanditist hat der Kläger mit seinen Zahlungen seine Einlage geleistet. Er hat nicht behauptet, daß sich seine Pflicht - und seine Hafteinlage nicht deckten (s. dazu Kastner-Doralt-Nowotny aaO 149). Es ist daher davon auszugehen, daß die vom Kläger geleistete Einlage jenem Betrag entspricht, mit dem er vor Leistung der Einlage den Gesellschaftsgläubigern gehaftet hat.

Diese Haftung lebt gegenüber den Gesellschaftsgläubigern wieder auf, wenn die Einlage ganz oder teilweise aus dem Gesellschaftsvermögen zurückgezahlt wird (Koppensteiner aaO § 172 Rz 9 mwN; auch Hämmerle-Wünsch aaO 327; Schilling in GroßKomm3 II/2 § 172 Anm 30; Karsten Schmidt aaO, HGB5 III/2 §§ 171, 172 Rz 73). Eine Rückzahlung der Einlage ist auch die Abfindung des ausscheidenden Kommanditisten. Sie löst innerhalb der Fünf-Jahres-Frist des § 159 HGB die Haftung für die bei Eintragung des Ausscheidens bestehenden Gesellschaftsschulden aus (Kastner-Doralt-Nowotny aaO 154). Der Anspruch dieser sogenannten Altgläubiger gegen den Kommanditisten ist dadurch bedingt, daß diesem die Einlage ausbezahlt wird.

Im Konkurs können die einzelnen Gläubiger Ansprüche gegen den Kommanditisten nicht selbständig geltend machen; diese Gläubigerrechte werden gemäß § 171 Abs 2 HGB durch den Masseverwalter ausgeübt.

Der Masseverwalter hat hier zulässigerweise (§ 19 Abs 2 KO) gegen den Abfindungsanspruch des Kommanditisten die - durch die Rückzahlung der Einlage bedingte - Forderung der Altgläubiger auf Leistung der (Haft) Einlage aufgerechnet (vgl Karsten Schmidt aaO §§ 171, 172 Rz 73), weil im Konkurs auch bedingte und betagte Forderungen aufgerechnet werden können (SZ 58/169 = JBl 1986, 321 mwN).

Daraus folgt, daß nur dann, wenn die bis zum Ausscheiden des Klägers als Kommanditist bestehenden Gesellschaftsschulden (dh die Forderungen der Altgläubiger) voll befriedigt wären, der Kommanditist seinen Abfindungsanspruch im Konkurs geltend machen kann, weil dieser jenen Forderungen im Rang nachgeht, die im Zeitpunkt seines Ausscheidens bestanden haben und noch nicht befriedigt oder verjährt sind (Schilling aaO § 172 Anm 31).

Nur dann, wenn die bis zum Ausscheiden des Klägers bestehenden Gesellschaftsschulden voll befriedigt worden wären, könnte der Kläger daher seinen Abfindungsanspruch als ausgeschiedener Kommanditist neben den Forderungen der sogenannten Neugläubiger, dh. derjenigen Gläubiger, deren Forderungen erst nach seinen Ausscheiden entstanden sind, im Konkurs der Gesellschaft geltend machen (BGHZ 27/51; vgl auch BGHZ 58/72).

Daß trotz Konkurseröffnung über das Vermögen der Serie VI keine derartigen Forderungen der Altgläubiger bestünden, hat der Kläger aber weder behauptet noch bewiesen und es ergibt sich auch aus den Akten kein tatsächlicher Anhaltspunkt hiefür, läßt doch die Konkurseröffnung mangels anderer Behauptungen und Beweise jedenfalls vermuten, daß das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht einmal ausreicht, die Forderungen der Altgläubiger zu befriedigen (BGHZ 27, 51).

Demgemäß haben die Vorinstanzen das Klagebegehren auf Feststellung eines Abfindungsguthabens in Höhe von S 196.246,- zu Recht zur Gänze abgewiesen.

Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.