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Die Funktion des Parteienvertreters im Sinne des § 30c EStG 1988
Handeln in eigenem oder in fremdem Namen?
Nach herrschender Ansicht ist der Steuerpflichtige, der ein Grundstück veräußert hat, an das Ergebnis der Selbstberechnung des Parteienvertreters im Sinne des § 30c EStG 1988 gebunden. Eine Berichtigung der Immobilienertragsteuer (kurz: ImmoESt) soll erst im Rahmen der Veranlagung möglich sein. Bis dahin kann nur der Parteienvertreter für den Fall einer Fehlberechnung „wider besseren Wissens“ in Anspruch genommen werden. Sind die Voraussetzungen einer Heranziehung des Parteienvertreters zur Haftung nicht gegeben, soll es auch dem Finanzamt verwehrt sein, vor der Veranlagung des Steuerpflichtigen eine ImmoESt festzusetzen. Dies selbst dann, wenn die Behörde über bessere Kenntnisse des Sachverhalts verfügen sollte als der Parteienvertreter. Ob diese Sichtweise zutreffend sein kann, soll hinterfragt werden.
1. Die Aufgabenstellung des Parteienvertreters
Bei der ImmoESt handelt es sich um eine Selbstbemessungsabgabe. Sie ist vom Parteienvertreter (Rechtsanwalt oder Notar), der eine Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer vorgenommen hat, zu berechnen. Die Berechnung ist „auf Grund der Angaben des Steuerpflichtigen“ vorzunehmen. Der Steuerpflichtige hat dem Parteienvertreter „die für die Ermittlung der B...