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Änderungen bei der Margenbesteuerung durch EuGH-Rechtsprechung?
Auswirkungen für Reisebüros und die Tourismusbranche
Nach derzeitiger Rechtslage sind die Sonderbestimmungen des § 23 UStG (Margenbesteuerung) erst auf denjenigen Unternehmer anzuwenden, der als Letzter in der Unternehmerkette an den Reisenden als Endverbraucher leistet. Erst für diesen gilt, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des UStG, die Sonderbestimmung, dass es zu einem Verlust der Vorsteuern aus Reisevorleistungen und einer Umsatzbesteuerung (nur) der Marge kommt. Mit Urteil vom , Rs. C-189/11, Kommission/Spanien, hat der EuGH entschieden, dass die Margenbesteuerung nicht erst auf den letzten Unternehmer in der Unternehmerkette anzuwenden sein wird, sondern bereits auf denjenigen Unternehmer, der nicht mehr Eigenleistungen erbringt, sondern bereits Reisevorleistungen zukauft. Die Auswirkungen für die Reisebürobranche und den Tourismus im Allgemeinen sollen im Folgenden dargestellt werden.
1. Anwendung der Margenbesteuerung
Einleitend und klarstellend soll darauf hingewiesen werden, dass Reisebüros, die nur in fremdem Namen und auf fremde Rechnung tätig sind, auch in Zukunft von der Margenbesteuerung nicht betroffen sein werden. Diese Reisebüros sind nur Vermittler, können dementsprechend für die vermittelten Leistungen keine Vorsteue...