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EuGH bestätigt die Kundenmaxime für die umsatzsteuerliche Margenbesteuerung bei Reiseleistungen
Für Kommission auch geplante Neuregelung richtlinienwidrig
Der ein gegen Österreich gerichtetes Vertragsverletzungsverfahren im Sinne der klagenden Europäischen Kommission entschieden. Der EuGH stellte fest, dass der in § 23 UStG vorgesehene eingeschränkte Anwendungsbereich von Reiseleistungen auf nichtunternehmerische Leistungsempfänger in der derzeitigen, noch bis geltenden Fassung nicht unionsrechtskonform sei.
1. Margenbesteuerung als lex specialis zur Kommissionsbesteuerung
Die in § 23 UStG geregelte Margenbesteuerung für Reiseleistungen stellt eine lex specialis zur Liefer- und Leistungskommission dar. Während die allgemeine Kommissionsregelung in § 3a Abs 4 UStG den Kommissionär umsatzsteuerlich wie einen Eigenhändler behandelt, wird der Kommissionär durch die Margenbesteuerung in § 23 UStG umsatzsteuerlich wie ein Vermittler behandelt: Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage seiner Leistung ermittelt sich aus der in § 23 UStG vorgesehenen Provisionsberechnung.
2. Erweiterung der Margenbesteuerung auf unternehmerische Leistungsempfänger
Die Margenbesteuerung kam in Österreich bisher nur zur Anwendung, wenn die Reiseleistung an einen Nichtunternehmer erbracht wurde. Dies wurde aus dem Wortlaut der Richtlinie geschlossen, die in allen ursprünglichen ...