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Teilweise steuerpflichtige Vermietung auch für einzelne Räume möglich
Richtungsweisendes Urteil des BFH bei Vermietung an nur teilweise vorsteuerabzugsberechtigte Mieter
Mit dem 1. Stabilitätsgesetz 2012 wurde in § 6 Abs. 2 UStG mit einem neuen Unterabsatz die Möglichkeit des Verzichts auf die unechte Steuerbefreiung für Vermietungsumsätze eingeschränkt. Der Gesetzgeber hat sich dabei an § 9 Abs. 2 dUStG orientiert. Die Finanzverwaltung hat ihre Interpretation dieser neuen Bestimmung in die UStR aufgenommen. Bei Mietern, die nicht nahezu ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, steht Rz. 899a UStR aber in einem groben Spannungsverhältnis zur Wettbewerbsneutralität der Umsatzsteuer. Der BFH hatte unlängst die Möglichkeit, die deutsche Vorbildbestimmung unionsrechtskonform zu interpretieren.
1. Rechtsansicht der Finanzverwaltung: Rz. 899a UStR
In der Rz. 899a UStR interpretiert die Finanzverwaltung eines der Schlüsselwörter der neuen Bestimmung, nämlich das Wort „soweit“ im Sinne von „wenn“. Wörtlich heißt es im ersten Absatz der Rz. 899a UStR: „Der leistende Unternehmer kann für jeden baulich abgeschlossenen, selbständigen Grundstücksteil, an dem Wohnungseigentum begründet werden könnte, auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichten, wenn der Mieter/Pächter das Grundstück/diesen Grundstücksteil nahezu ausschließlich (d. h. zu mindestens 95 %) für Umsätze verwendet, die dessen Berechtigung zum Vorsteuerabzug ...