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SWK 15, 15. Mai 2014, Seite 722

Anmerkungen zu schriftlichen Anbringen im Sinne des § 86a BAO

Was ist unter einer „Einreichung unter Verwendung eines Telekopierers“ zu verstehen?

Rolf Kapferer

§ 86a BAO hält fest, dass Anbringen, für welche die Abgabenvorschriften eine schriftliche Einreichung vorsehen, auch „telegraphisch“, „fernschriftlich“ oder auf Basis einer Verordnung im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können. Mit der entsprechenden Verordnung BGBI. Nr. 494/1991 i. d. F. BGBI. II Nr. 447/2013 wird auch die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgeräts) zugelassen. In Übereinstimmung mit diesen Normen hat der VwGH bei einem im Anhang eines E-Mails übermittelten schriftlichen Anbringen (PDF) das Erfordernis der schriftlichen Einreichung (§ 85 BAO) als nicht erfüllt gesehen. Entscheidend sei nicht der Umstand, dass der Behörde ein Papier vorliege, das die Merkmale eines Schriftstücks aufweise, sondern dessen Weg der Einreichung. Die Übermittlung eines Schriftstücks per E-Mail sei nicht vorgesehen, weshalb diesem nicht die Eigenschaft einer Eingabe zukomme. So weit, so klar.

1. Übermittlung von Anbringen und Stand der Technik

Aus dieser Entscheidung wurde der Schluss gezogen, dass nur dann eine rechtswirksame automationsunterstützte Übermittlung eines Anbringens vorläge, wenn ein Telefaxgerät (Telekopierer) zur Übermittlun...

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