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SWK 25, 1. September 2017, Seite 1091

Eingaben mit E-Fax

Entscheidung: RV/3100234/2012, Revision nicht zugelassen.

Normen: §§ 85, 86a BAO; Telekopieverordnung.

Die grundsätzlich für Anbringen geforderte Schriftlichkeit (§ 85 Abs 1 BAO) in Gestalt papierener Stofflichkeit muss nach der Telekopieverordnung (TelekopieV) auch bei einem Fax von Anfang an vorliegen. Der Grundsatz der Schriftlichkeit von Anbringen wird durch die Verordnung nicht völlig aufgehoben, sondern nur insoweit eingeschränkt, als das Original des schriftlichen Anbringens beim Absender (Abgabepflichtigen) verbleibt und dem Empfänger (Abgabenbehörde) über das Telefonnetz nur eine Fernkopie (ein Telefax) des Originals übermittelt wird. § 1 TelekopieV erklärt nur Anbringen für zulässig, die unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgeräts) eingereicht werden, wobei nach § 2 TelekopieV das Original des Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben ist.

Wird ein Anbringen an einem PC erstellt und (ohne es auszudrucken und händisch zu unterschreiben) die Unterschrift elektronisch eingefügt und dieses elektronische Dokument per E-Mail an einen Faxserver übermittelt, wo es in ein Faxformat umgewandelt und über das Telefonnetz an die Abgabenbehörde weitergeleitet wird (E-Fax), ist ke...

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