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Die wesentlichen Inhalte des LStR-Wartungserlasses 2014 i. Z. m. Werbungskosten und außergewöhnlichen Belastungen
Doppelte Haushaltsführung – Aus- und Fortbildungskosten – Pflege(heim)kosten
Mit , BMF-010222/0006-VI/7/2014, wurden gesetzliche Änderungen aufgrund der Änderung des EStG 1988 (BGBl. I Nr. 53/2013), des AIFMG (BGBl. I Nr. 135/2013), der Änderung des EStG und des InvFG (BGBl. I Nr. 156/2013), der Pendlerverordnung (BGBl. II Nr. 276/2013) und wesentliche Entscheidungen des UFS sowie höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Die LStR 2002 i. d. F. des Wartungserlasses 2014 sind bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den LStR Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.
Im Folgenden werden jene Aussagen dargestellt, die für alle Steuerzahlerinnen und Steuerzahler von Interesse sein könnten. Zu den insbesondere (aber nicht nur!) für die Personalverrechnung relevanten Themen siehe bereits den Beitrag in SWK-Heft 11/2014, 561.
1. Option zur unbeschränkten Steuerpflicht und Verlustverwertungsmöglichkeit (Rz. 7, 7a, 8, 9, 10, 11 und 12 LStR)
Die Optionsmöglichkeit gemäß § 1 Abs. 4 EStG 1988 besteht bei Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU, des EWR oder eines St...