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Die für die Personalverrechnung wesentlichen Inhalte des LStR-Wartungserlasses 2014
Klarstellungen zum Pendlerrechner und zur Arbeitgeberhaftung
Mit , BMF-010222/0006-VI/7/2014, wurden gesetzliche Änderungen aufgrund der Änderung des EStG 1988 (BGBl. I Nr. 53/2013), des AIFMG (BGBl. I Nr. 135/2013), der Änderung des EStG und des InvFG (BGBl. I Nr. 156/2013), der Pendlerverordnung (BGBl. II Nr. 276/2013) und wesentliche Entscheidungen des UFS sowie höchstgerichtliche Entscheidungen in die LStR 2002 eingearbeitet. Die LStR 2002 i. d. F. des Wartungserlasses 2014 sind bei Lohnsteuerprüfungen für vergangene Lohnzahlungszeiträume und auf offene Veranlagungsfälle anzuwenden, soweit nicht für diese Zeiträume andere Bestimmungen in Gesetzen oder Verordnungen oder günstigere Regelungen in den LStR Gültigkeit hatten. Eine geänderte Rechtsansicht stellt keinen Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 BAO dar.
Im Folgenden werden die wesentlichen, insbesondere (nicht ausschließlich!) für die Personalverrechnung relevanten Inhalte des LStR-Wartungserlasses 2014 dargestellt.
1. Steuerfreie Bezüge
1.1. Steuerfreier Zuschuss des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung (Rz. 77d bis 77h LStR)
Es erfolgte die Anpassung des gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 steuerfreien Kinderbetreuungszuschusses von 500 Euro auf 1.000 Euro pro Kind und Jahr.
1.2. Unentgeltliche oder verbilligte Beförderung durch Beförderungsunternehmen (Rz. 103 LStR)
Die Bef...