zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 2, April 2014, Seite 126

(Keine) Legitimation des gehörig geladenen, zur Generalversammlung nicht erschienenen Gesellschafters zur Anfechtung eines Generalversammlungsbeschlusses wegen Nichtbeachtung des Präsenzquorums

§ 41 GmbHG

Ein Gesellschafter ist nicht zur Anfechtungsklage legitimiert, wenn er zur Generalversammlung trotz gehöriger Ladung nicht erschienen ist. Das gilt auch dann, wenn bei Fassung eines Generalversammlungsbeschlusses gesetzliche oder gesellschaftsvertragliche Mindestanwesenheitsquoren verletzt wurden.

(OLG Linz 2 R 152/12d; LG Salzburg 5 Cg 51/12i)

Aus der Begründung des OGH:

1. Es entspricht der Rspr des OGH, dass ein in der Generalversammlung (im Folgenden: GV) gefasster Beschluss auch bei Nichtbeachtung eines vorgesehenen Präsenzquorums weder ein rechtlich unbeachtlicher Scheinbeschluss noch ein absolut nichtiger Beschluss ist (8 Ob 233/99v; 4 Ob 241/03z). Er bedarf daher der Anfechtung nach § 41 GmbHG.

2.1. Nach § 41 Abs 2 GmbHG ist klageberechtigt jeder Gesellschafter, der in der Versammlung der Gesellschafter erschienen ist und gegen den Beschluss Widerspruch zu Protokoll gegeben hat, sowie jeder nicht erschienene Gesellschafter, der S. 127 zu der Versammlung unberechtigterweise nicht zugelassen oder durch Mängel in der Berufung der Versammlung am Erscheinen gehindert worden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor: Der Kläger wurde ordnungsgemäß zur GV geladen. Er ist dennoch nic...

Daten werden geladen...