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GesRZ 1, Februar 2017, Seite 15

Ausgewählte Fragen zum Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters

Susanne Kalss

Der Gesetzeswortlaut gibt einem GmbH-Gesellschafter gem § 22 Abs 3 GmbHG nur ein sehr eingeschränktes Informations- und Überprüfungsrecht. Danach hat ein Gesellschafter ein Recht auf Zusendung des Jahresabschlusses samt Lagebericht und des Konzernabschlusses samt Konzernlagebericht. Innerhalb von 14 Tagen vor der zur Prüfung des Jahresabschlusses berufenen Versammlung der Gesellschafter oder eines allfällig festgelegten Umlaufbeschlusses ist der Gesellschafter berechtigt, in die Bücher und Schriften der Gesellschaft Einsicht zu nehmen. Seit Beginn der 1990er-Jahre anerkennt der OGH durchgehend ein umfassendes, nicht begründungsbedürftiges und zwingend bestehendes Informationsrecht.

I. Informationsrecht – Einsichtsrecht

Das Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters besteht im Recht auf Auskunft gegenüber dem GmbH-Geschäftsführer, es geht aber deutlich über diesen Informationszugang hinaus. Der GmbH-Gesellschafter hat neben der Auskunftsmöglichkeit ein eigenständiges Recht auf Einsicht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft. Das Recht auf Einsichtnahme bedeutet nicht allein Einsicht auf den Bildschirm eines Computers, sondern Einsicht auf Papier. Die Einsicht muss daher nicht unbedingt elektron...

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