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Vertrauensschutz für den Spediteur im VC 42
Unter welchen Voraussetzungen bleibt die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Anschlusslieferung für den Spediteur erhalten?
Art. 7 Abs. 4 UStG sieht vor, dass der gutgläubige Lieferer aus Vertrauensschutzgründen eine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann als steuerfrei behandeln darf, wenn die Voraussetzungen der objektiven Steuerfreiheit nach Art. 7 Abs. 1 UStG aufgrund von Falschangaben des Abnehmers nicht nachgewiesen werden können. Strittig ist die Frage, ob diese Vertrauensschutzregelung auch für die sog. steuerfreie innergemeinschaftliche Anschlusslieferung des Art. 6 Abs. 3 UStG gilt, der auf Art. 7 UStG verweist. Diese Steuerfreiheit wird mit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach dem Verfahrenscode 4200 (= VC 42) geltend gemacht. Dabei ist insbesondere strittig, ob sie auch auf den Grenzspediteur anwendbar ist, der diese sog. Fiskalverzollung als indirekter Vertreter abwickelt und als solcher, neben dem Vertretenen, Inhaber dieser Steuerfreiheit wird. Oder aber ist hier Vertrauensschutz nach Art. 239 ZK i. V. m. § 83 ZollR-DG zu gewähren?
1. Ausgangslage
Es geht hier typischerweise um Fälle des Mehrwertsteuerbetrugs, in die der Spediteur in aller Regel als undoloses Werkzeug eingeschaltet wird. Der Spediteur wird als Fiskalvertreter eingesetzt, der die im Anschluss an die Einfuhr folgende innergemeinschaftliche Lieferung im Auftrag und in Vollmacht des von ihm vertretene...