Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 32, 10. November 2016, Seite 1373

Problemfelder der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung nach Art 6 Abs 3 UStG im zollrechtlichen „Verfahren 42“ aus Sicht der Speditionswirtschaft

Rechtspolitisch wenig überzeugende Konzepte hinsichtlich der Stellvertretung, des Vertrauensschutzes und des Vorsteuerabzugs legen eine Neuregelung nahe

Dietmar Aigner, Peter Bräumann, Georg Kofler und Michael Tumpel

Art 6 Abs 3 UStG befreit Einfuhren von der Umsatzsteuer, wenn die Gegenstände anschließend unmittelbar einer innergemeinschaftlichen Lieferung dienen. Diese Befreiung wird bei der Zollabfertigung unter dem Verfahrenscode „42“ abgewickelt. Für in Österreich ansässige Spediteure sieht die Finanzverwaltung dabei eine besondere Vereinfachung vor: Sie können sich einer ihnen für alle ihre Kunden gleichermaßen zugewiesenen „Sonder-UID“ bedienen; die Auftraggeber benötigen im Gegenzug keine österreichische UID. Diese Vereinfachung ist allerdings mit Voraussetzungen verbunden, welche die Spediteure zu Mitschuldnern der Einfuhrumsatzsteuer (und des Zolls) werden lassen, ohne dass ihnen ein umsatzsteuerlicher Vertrauensschutz oder ein Vorsteuerabzug zukommt. Der Fachverband Spedition und Logistik der Wirtschaftskammer warnt seine Mitglieder in diesem Zusammenhang bereits öffentlich vor „unkalkulierbarem Risiko“. Dieser Beitrag zeigt die geltende Ausgangssituation im „Verfahren 42“ sowie die als besonders problematisch empfundenen Punkte und schließt mit Vorschlägen für eine Neuregelung.

1. „Verfahren 42“ und Sonder-UID der Spediteure

Entsprechend Art 6 Abs 3 UStG ist die Einfuhr jener Gegenstände steuerfrei, die vom Anmelder...

Daten werden geladen...