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OGH vom 23.09.2008, 10Ob46/08z

OGH vom 23.09.2008, 10Ob46/08z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Ina K*****, vertreten durch ihre Sachwalterin Rosemarianne H*****, diese vertreten durch die Rechtsanwälte Ganzert, Ganzert & Partner OEG in Wels, gegen die Antragsgegnerin Verlassenschaft nach dem am ***** verstorbenen Hans-Gerhard T*****, vertreten durch den Verlassenschaftskurator Mag. Clemens K*****, Rechtsanwalt in Wels, wegen Unterhaltserhöhung, über den Revisionsrekurs der D***** Privatstiftung, *****, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels als Rekursgericht vom , GZ 21 R 371/07v-62, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Wels vom , GZ 4 FAM 17/06s-54, teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die 1957 geborene Antragstellerin ist die außereheliche Tochter des Hans-Gerhard T*****s, der am verstorben ist. Der Vater war aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 290,70 EUR (4.000 S) an die Antragstellerin verpflichtet.

Die von ihrer Mutter als Sachwalterin vertretene Antragstellerin begehrt mit ihrem am eingebrachten Antrag, die Verlassenschaft nach ihrem Vater bzw nach der Einantwortung seine Erben zur Zahlung des ihr von Gesetzes wegen zustehenden Unterhalts ab in einer 290,70 EUR jedenfalls übersteigenden Höhe zu verpflichten. Sie sei von Geburt an geistig behindert. Nach dem Tod ihres Vaters habe sich herausgestellt, dass er die D***** Privatstiftung (künftig: Privatstiftung) errichtet und dieser als Stifter 50.000 EUR gewidmet habe. Aufgrund der im Verlassenschaftsverfahren bekannt gewordenen Vermögenswerte erscheine es wahrscheinlich, dass der Vater zumindest in den letzten drei Jahren vor seinem Tod über ein „zumindest fiktives" Einkommen verfügt habe, aufgrund dessen sich ein höherer Unterhaltsanspruch als im gerichtlichen Vergleich festgelegt ergebe. Die Antragstellerin habe aufgrund ihrer Behinderung, die Heimpflege und besondere medizinische Betreuung notwendig mache, über den Regelbedarf hinaus zusätzlichen Sonderbedarf. Ihr stehe deshalb ein zusätzlicher monatlicher Unterhalt von zumindest 500 EUR zu. Ihr Vater habe der Privatstiftung auch Liegenschaften im Wert von rund 225.000 EUR geschenkt. Es sei aber noch von weiteren Einbringungen von Vermögenswerten in die Stiftung auszugehen.

Die Antragsgegnerin legte zwar Lohnsteuerbescheinigungen des Vaters für die Jahre 2002 bis 2005 vor, erstattete aber keine Stellungnahme zum Vorbringen und den Beweisanträgen der Antragstellerin, die vom Erstgericht aufgetragen worden war.

Mit Verfügung vom forderte das Erstgericht ein Mitglied des Vorstands der Privatstiftung auf, binnen vierzehn Tagen die Bilanzen der Privatstiftung für die Jahre 2002 bis 2006, die Stiftungsurkunde und die Stiftungszusatzurkunde vorzulegen.

Die Privatstiftung legte nur die Stiftungsurkunde vor und verwies darauf, dass die Antragstellerin nicht zu den Begünstigten der Privatstiftung zähle, weshalb ihr auch ein Bucheinsichtsrecht nach § 30 PSG nicht zustehe.

Die Antragstellerin beantragte, der Privatstiftung die Bekanntgabe sämtlicher Vermögenszuwendungen seitens des Vaters sowie die Vorlage von Urkunden im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen (auch Stiftungszusatzurkunde, Jahresabschlüsse seit Gründung und ein detailliertes Anlageverzeichnis) bei sonstiger Verhängung einer Geldstrafe von zumindest je 1.000 EUR über sämtliche Stiftungsvorstandsmitglieder aufzutragen.

Mit Verfügung vom forderte das Erstgericht die Privatstiftung als „Dienstgeber" betreffend den „Dienstnehmer Privatstiftung Hans-Gerhard T*****" unter anderem auf, die Stiftungszusatzurkunde und die Bilanzen oder Jahresabschlüsse von 2002 bis 2006 binnen vierzehn Tagen vorzulegen.

Nachdem diese Aufforderung unbeantwortet geblieben war, forderte das Erstgericht mit Verfügung vom die Privatstiftung als Dienstgeber des „Dienstnehmers Privatstiftung Hans-Gerhard T*****" neuerlich zur Vorlage der genannten Urkunden auf. Erfolge keine Vorlage, würden eine Ordnungsstrafe verhängt und weitere Zwangsmaßnahmen ergriffen werden.

Mit Schriftsatz vom teilte daraufhin die Privatstiftung dem Erstgericht mit, der Vater der Antragstellerin sei in keinem Dienstverhältnis zur Privatstiftung gestanden. Für den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin seien das Vermögen der Privatstiftung und daher deren Bilanzen nicht von Belang. Daher erübrige sich auch die Vorlage dieser Urkunden und der Stiftungszusatzurkunde. Mit Schriftsatz vom ergänzte sie diese Stellungnahme dahin, dass der Vater auch sonst keine Leistungen von der Privatstiftung aufgrund irgendeines anderen Rechtsverhältnisses erhalten habe.

Mit Beschluss vom verhängte das Erstgericht über „den Stiftungsvorstand der D***** Privatstiftung" eine „Ordnungsstrafe" in Höhe von 1.000 EUR und forderte diesen neuerlich auf, dem Gericht binnen vierzehn Tagen die Stiftungszusatzurkunde sowie sämtliche Bilanzen und Jahresabschlüsse der Jahre 2002 bis 2006 „betreffend Privatstiftung Hans-Gerhard T*****" vorzulegen, widrigenfalls weitere Ordnungsstrafen verhängt werden würden. Es stützte seine Entscheidung auf § 102 iVm § 79 AußStrG.

Das Rekursgericht wies den Rekurs der Privatstiftung, soweit er sich gegen die „neuerliche Aufforderung" richtete, zurück und gab ihm im Übrigen Folge; es hob den angefochtenen Beschluss insoweit auf und verwies die Sache zur Verfahrensergänzung und allfälligen neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Der Rekurs gegen die „neuerliche Aufforderung" sei nach ständiger Rechtsprechung unzulässig. Die Privatstiftung sei legitimiert, Rekurs gegen den ihren Vorstand betreffenden Strafbeschluss zu erheben, weil sie Adressatin der Auskunftspflicht nach § 102 AußStrG sei, die mit diesem Beschluss durchgesetzt werden solle, und in diesem Zusammenhang als Partei im Sinn des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG anzusehen sei. Schon aus dem Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG ergebe sich, dass eine Auskunftspflicht im Unterhaltsverfahren nicht nur den Unterhaltsschuldner selbst treffe, sondern alle Personen, deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen bedeutsam sei. Die Zuwendungen des Vaters an die Stiftung seien „Einkommen bzw in der Folge Vermögen" der Privatstiftung und stellten ursprünglich Vermögen des Unterhaltspflichtigen dar. Nach ständiger Rechtsprechung seien auch Vermögenserträge (zB Zinsen, Dividenden, Mieteinnahmen uä) in die Unterhaltsbemessungsgrundlage des Unterhaltsschuldners einzubeziehen. Auch im Kindesunterhaltsrecht gelte für die Erzielung von Vermögenserträgen und die Verwendung des Vermögensstamms der Anspannungsgrundsatz. Ein Unterhaltspflichtiger müsse vorhandenes Kapital unter Abwägung von Ertrag und Risiko in der Regel möglichst erfolgversprechend anlegen. Auf die Erträge aus einer solchen Veranlagung als Einkommen aus Vermögen könne er angespannt werden. Solche Anspannungsüberlegungen griffen insbesondere dann Platz, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen geringer seien als dies aufgrund seiner konkreten Situation anzunehmen und zumutbar wäre. Im Anlassfall lägen solche Anhaltspunkte aufgrund der Behauptungen der Antragstellerin, ihr Vater hätte sich vor seinem Tod durch Errichtung der Stiftung und Nachstiftung erheblicher Vermögensteile begeben, vor. Zum Ehegattenunterhalt habe der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass dann, wenn der Geldunterhaltspflichtige einen wesentlichen Teil seines Vermögens in eine Privatstiftung eingebracht habe, deren Erträgnisse ihm widmungsgemäß nicht zufließen, er damit auf Erträgnisse aus jenem Vermögen, dessen er sich zugunsten der Stiftung begeben habe, zum Nachteil des Unterhaltsberechtigten freiwillig verzichtet habe und daher auf die fiktiven Erträgnisse daraus anzuspannen sei. Zuwendungen des Vaters im Rahmen der Stiftungserrichtung oder von Nachstiftungen seien für die Frage allfälliger fiktiver Vermögenserträge des Unterhaltspflichtigen relevant. Die Privatstiftung habe in ihren Äußerungen vom Juli und August 2007 bekannt gegeben, dass der Vater von der Privatstiftung keine Ausschüttungen erhalten habe. Dies sei bislang von der Antragstellerin auch nicht bestritten worden. Die Anspannungsobliegenheit ende nicht schon mit der Deckung des Regelbedarfs des Kindes oder mit Erreichen eines Durchschnittseinkommens. Ob im Anlassfall eine Beschränkung nach oben eintrete, werde sich erst nach Feststellung des Durchschnitts- und des bereits behaupteten Sonderbedarfs der Antragstellerin durch das Erstgericht beurteilen lassen. Für die Beurteilung der Frage, welche Erträge aus den Vermögensteilen, die der Vater der Privatstiftung zugewendet habe, überhaupt erzielbar gewesen wären, seien daher Auskünfte, welche Vermögenszuwendungen im Zeitraum ab Stiftungserrichtung bis zum Tod des Unterhaltsberechtigten an die Rekurswerberin erfolgt seien, von Belang. Gemäß § 102 Abs 1 AußStrG sei die Rekurswerberin daher zur Erteilung dieser Auskünfte und Vorlage von Urkunden, die ihre diesbezüglichen Angaben bestätigen können, verpflichtet. Ließen sich diese Informationen anders als durch die vom Erstgericht begehrten Bilanzen und Jahresabschlüsse belegen, werde sich das Erstgericht damit, ob die für die Unterhaltsbemessung erforderlichen Entscheidungsgrundlagen daraus abgeleitet werden können, auseinanderzusetzen haben. Die Privatstiftung sei nach der Aktenlage erst im Jahr 2004 errichtet worden, sodass sie Unterlagen zu Vermögenszuwendungen auch erst ab diesem Zeitpunkt vorlegen werde können. All dies gelte nur für die im Verfahren außer Streit zu klärenden Unterhaltserhöhungsansprüche der Antragstellerin bis zum Tod des Vaters. Unterhaltsforderungen für den Zeitraum danach könnten nur gegen den Nachlass bzw die eingeantworteten Erben nach § 142 ABGB im streitigen Rechtsweg geltend gemacht werden. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, über wen im Anwendungsbereich des Außerstreitgesetzes Zwangsmaßnahmen im Fall der Nichtbefolgung gerichtlicher Aufträge zu verhängen seien, wenn sich der Auftrag an eine juristische Person richte, gebe es nicht. Im Zwangsstrafenverfahren nach § 24 FBG könne eine Strafe nur gegen natürliche Personen verhängt werden und richte sich gegen die jeweils handlungspflichtigen Personen, das seien in der Regel die organschaftlichen Vertreter der Gesellschaften. Bei mehreren handlungspflichtigen Personen sei über jeden Handlungspflichtigen eine gesonderte Strafe zu verhängen, also nicht etwa eine solidarische Zahlungspflicht aufzuerlegen. Mangels besonderer gesetzlicher Bestimmungen für die Auskunftserteilungs- und Vorlagepflichten von juristischen Personen im Unterhaltsverfahren nach § 102 AußStrG könne auch hier nur das nach außen vertretungsbefugte Organ handlungsberechtigt und -verpflichtet sein. Werde eine Gesellschaft zur Auskunft bzw Vorlage bestimmter Urkunden aufgefordert, so richte sich diese Aufforderung zwar an die Gesellschaft, tatsächlich befolgt werden könne sie allerdings nur von ihren handlungsbefugten (natürlichen) Personen, die zur Befolgung ihrer Pflichten daher auch mittels Zwangsmaßnahmen angehalten werden könnten. Weil es sich bei Auskunftserteilungen nach § 102 AußStrG nicht um allgemein bekannte und konkret im Gesetz normierte Pflichten der organschaftlichen Vertreter handle, müssten die Mitglieder des vertretungsbefugten Organs vor Verhängung von Zwangsmaßnahmen über sie Gelegenheit haben, vom gerichtlichen Auftrag Kenntnis zu erlangen und diesen zu erfüllen oder das dafür intern zuständige Mitglied zumindest zur Befolgung des Auftrags zu bewegen. Diese Vorgangsweise habe das Erstgericht aber nicht gewählt. Unzulässig sei die Verhängung einer Gesamtstrafe über den Vorstand als Kollegialorgan der Stiftung.

Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil zur Frage der Verhängung von Zwangsstrafen gegen eine juristische Person bzw die Mitglieder ihres vertretungsbefugten Organs wegen Verletzung von Auskunftspflichten im Unterhaltsverfahren nach § 102 AußStrG und zur Frage der Relevanz von Vermögenszuwendungen des unterhaltspflichtigen, zwischenzeitig verstorbenen Vaters an eine Privatstiftung vor seinem Tod für die erst rückwirkend geltend gemachten Unterhalts-(erhöhungs-)ansprüche eines unterhaltsberechtigten volljährigen Kindes höchstgerichtliche Rechtsprechung nicht vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Antragstellerin beantwortete Revisionsrekurs der Privatstiftung gegen den Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Zutreffend erkannte das Rekursgericht, dass im Verfahren außer Streitsachen ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin (§ 140 iVm § 166 ABGB) nur für den Zeitraum bis zum Tod des unterhaltspflichtigen Vaters geltend gemacht werden kann. Gemäß § 142 ABGB geht bei Tod eines Elternteils dessen gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern „bis zum Wert der Verlassenschaft" auf seine Erben über. Die Verbindlichkeit geht zunächst auf den Nachlass und nach der Einantwortung auf den oder die Erben des unterhaltspflichtigen Elternteils über. Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist keine Nachlassverbindlichkeit, das heißt keine erblasserische Schuld, sondern eine Erbgangsschuld. Sie geht nicht als familienrechtliche Verpflichtung über, sondern entsteht als Erbenschuld neu (7 Ob 290/00y mwN = SZ 73/191). Der Grund des Anspruchs gegen den Erben ist wohl der Unterhaltsanspruch des Kindes gegen seine Eltern, doch ist die Schuld des Erben eine neue und keine familienrechtliche mehr (Pichler in Klang³ § 142 ABGB Rz 3 mwN). Die Unterhaltsschuld nach § 142 ABGB ist im streitigen Rechtsweg durchzusetzen (7 Ob 290/00y mwN). Hingegen ist der Unterhaltsanspruch nach § 140 ABGB (beim unehelichen Kind iVm § 166 ABGB) - gleich ob der Unterhaltsberechtigte minderjährig oder volljährig ist - ausschließlich im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen (§ 114 Abs 1 und 2 JN idF BGBl I 2003/112; § 101 Abs 1 AußStrG). Auch nach dem Tod des Unterhaltspflichtigen ist dieser Unterhaltsanspruch für die Zeit bis zum Tod des Unterhaltspflichtigen im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen; am familienrechtlichen Charakter des Anspruchs auf Unterhaltsleistungen bis zum Tod des Unterhaltsschuldners - also auf Bezahlung schon fälliger Unterhaltsbeträge - hat sich durch den Tod nichts geändert. Zur Zeit des Todes des Unterhaltsschuldners rückständige Unterhaltsleistungen sind Nachlassverbindlichkeiten (1 Ob 617/54 = SZ 27/247).

2. Der Revisionswerberin gelingt es nicht die Unrichtigkeit der Rechtsansicht des Rekursgerichts darzutun, dass eine Privatstiftung eine „Person" sein kann, „deren Einkommen oder Vermögen für die Entscheidung über den gesetzlichen Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen von Belang ist" und die dem Gericht darüber Auskunft zu geben und die Überprüfung von deren Richtigkeit zu ermöglichen hat (§ 102 Abs 1 AußStrG). Es besteht eine Verpflichtung des Ersuchten zur Auskunftserteilung (§ 102 Abs 4 Satz 2 AußStrG). Dass im Anlassfall die Privatstiftung nach § 102 Abs 1 und Abs 4 AußStrG über das ihr vom Unterhaltsschuldner zugewendete Vermögen auskunftspflichtig ist, hat das Rekursgericht ausführlich dargelegt. Insoweit genügt es, auf die Richtigkeit seiner in diesem Punkt zutreffenden Begründung hinzuweisen (§ 71 Abs 3 AußStrG). Das Rekursgericht hat entgegen der Behauptung der Rechtsmittelwerberin keineswegs von der Zulässigkeit der Verhängung einer „Ordnungsstrafe" auf das Bestehen einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung geschlossen. Der Wortlaut des § 102 Abs 1 AußStrG und die Regelung des Abs 2 dieser Gesetzesstelle machen klar, dass es für die Auskunftspflicht nicht erheblich ist, ob der Ersuchte „direkt" unterhaltspflichtig ist. Für den Ehegattenunterhalt hat der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung 2 Ob 295/00x, auf die sich das Rekursgericht stützen konnte, zu den Konsequenzen der Errichtung einer Privatstiftung in unterhaltsrechtlichen Belangen Stellung genommen, insbesondere zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes. Ob die Übertragung von Liegenschaftsvermögen des Stifters auf die Stiftung Einfluss auf die Höhe des Unterhalts der Antragstellerin haben wird, lässt sich erst nach Prüfung der Ertragsmöglichkeiten beurteilen.

Im Revisionsrekursverfahren ist es unerheblich, ob dem Erstgericht Fehler bei der Formulierung der Auskunftsersuchen oder Verfahrensmängel unterliefen, wurde doch sein Strafbeschluss vom Rekursgericht beseitigt. Unzutreffend ist, dass die Privatstiftung allenfalls nur den Jahresabschluss des Jahres 2004 vorlegen müsste, weil die Privatstiftung am gegründet und der Unterhaltsschuldner am verstorben sei. Relevant können die bis zum Tod des Stifters und Unterhaltspflichtigen gemachten Vermögenszuwendungen sein, worüber auch der Jahresabschluss 2005 Aufschluss geben könnte.

Was den Eingriff in das Grundrecht auf Datenschutz durch das Auskunftsersuchen betrifft, so ist den Ausführungen der Rechtsmittelwerberin nicht zu folgen. Das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 Abs 1 DSG 2000 normiert, dass jedermann Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten hat, dies aber nur dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Vorliegen eines „schutzwürdigen Interesses" wird damit zum zentralen Anknüpfungspunkt, ob ein Grundrechtsanspruch überhaupt besteht (9 ObA 50/03y = SZ 2004/39 mwN). Jeder Weitergabe von Daten muss eine Interessenabwägung zwischen einem schutzwürdigen Interesse des Betroffenen und dem berechtigten Interesse eines Dritten vorangehen. Als berechtigte Interessen eines Dritten sind dabei unter anderem auch subjektive, auf gesetzlicher Grundlage beruhende Ansprüche anerkannt. Im Zweifel spricht die Vermutung für die Schutzwürdigkeit (2 Ob 244/99t mwN). Von einem Zweifelsfall kann hier jedoch nicht die Rede sein. Ein schutzwürdiges Interesse der Privatstiftung auf Geheimhaltung ihres Vermögens oder Einkommens, das ihr der Unterhaltsschuldner zuwendete, gegenüber der Antragstellerin, um die Prüfung einer allfälligen Unterhaltserhöhung unmöglich zu machen, besteht nämlich nicht (vgl 9 ObA 50/03y). Die unterhaltsberechtigte Tochter des Stifters hat ein vorrangiges Interesse auf die dessen (möglichen) finanziellen Verhältnisse angemessene Alimentation (vgl 9 Ob 342/97b).

Verfehlt ist die Rüge eines „sekundären Verfahrensmangels aufgrund fehlerhafter rechtlicher Beurteilung". Die Rechtsmittelwerberin moniert, ihr sei bislang die Klärung der Frage nicht möglich gewesen, ob die geleisteten Unterhaltsbeiträge und die übrigen der Antragstellerin zukommenden Leistungen (Pflegegeld, Waisenpension usw) die Unterhaltsbedürfnisse abdecken, weil ihr die Einsicht in den beim Bezirksgericht Braunau geführten Pflegschaftsakt verweigert worden sei. Für das Bestehen der Auskunftspflicht der Privatstiftung ist es nicht von Bedeutung, ob die Unterhaltsbedürfnisse der Antragstellerin bereits gedeckt sind. Maßgeblich ist, dass die Höhe des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin vom Vermögen oder Einkommen der Privatstiftung, das ihr vom Unterhaltsschuldner zugewendet wurde, abhängig sein kann. Die Prüfung dieser Frage kann nur nach Erteilung der Auskunft und der Überprüfung auf ihre Richtigkeit erfolgen.

3. Gemäß § 79 Abs 1 AußStrG hat das Gericht für den Fortgang des Verfahrens notwendige Verfügungen gegenüber Personen, die sie unbefolgt lassen, von Amts wegen durch angemessene Zwangsmittel durchzusetzen. Diese Bestimmung regelt verfahrensinterne Zwangsmittel, deren Anwendung eine durchsetzbare Pflicht voraussetzt. Eine solche kann sich - wie im Anlassfall - aus § 102 AußStrG für Auskunftspflichten in Unterhaltssachen ergeben (Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz § 79 Rz 3; Klicka in Rechberger, Außerstreitgesetz § 79 Rz 2).

Als Zwangsmittel kommen insbesondere Geldstrafen, auch um vertretbare Handlungen zu erzwingen, in Betracht; für deren Ausmaß und Rückzahlung gilt § 359 EO sinngemäß (§ 79 Abs 2 Z 1 AußStrG).

Der Verweis auf § 359 EO betrifft nur die Höhe der Geldstrafe und ihre allfällige Rückzahlung. Das Gesetz verlangt nicht, dass der Anwendung dieses Zwangsmittels die Androhung der Geldstrafe vorausgehen muss (Maurer/Schrott/Schütz, Außerstreitgesetz § 79 Rz 2). Eine Verpflichtung des Gerichts, die Geldstrafe zunächst nur anzudrohen, liefe dem der Bestimmung innewohnenden Zweck zuwider, die in § 13 Abs 1 AußStrG normierte Verpflichtung des Gerichts, das Verfahren so zu führen, dass eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands und eine möglichst kurze Verfahrensdauer gewährleistet sind, mit Zwangsmitteln gegen Säumige zu bewahren. Die gegenteilige Auffassung des Rekursgerichts billigt der Oberste Gerichtshof nicht.

In seiner Rechtsprechung zu §§ 354 und 355 EO vertritt der Oberste Gerichtshof unter Ablehnung anderer Standpunkte im Schrifttum die Auffassung, dass die in diesen Bestimmungen normierten Geldstrafen zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen (§ 354 EO) oder von Duldungen oder Unterlassungen (§ 355 EO) nur über die juristische Person, die von der titelmäßigen Verpflichtung unmittelbar (allein) getroffen wird, selbst und nicht gegen deren Organwalter zu verhängen sind (3 Ob 42/95 = SZ 68/83; 3 Ob 111/05b; RIS-Justiz RS0079250). Dem ist nach Auffassung des erkennenden Senats auch für die Verhängung der Geldstrafe nach § 79 Abs 2 Z 1 AußStrG zu folgen; es ist nicht - wie vom Rekursgericht vertreten - in Analogie zu § 24 FBG vorzugehen. Die Geldstrafe ist ohne weiteres in das Vermögen der juristischen Person, die ja die Auskunftspflicht trifft, vollstreckbar. Gewiss kann nur der Wille der Organwalter gebeugt werden, doch lässt sich dies mittelbar durch die Verhängung der Geldstrafe, die jeweils bis zu 100.000 EUR betragen kann, erreichen, und zwar auch dann, wenn Organwalter wechseln. Wer aktuell Organwalter ist, muss vom Gericht daher nicht ermittelt werden, um mit der Verhängung der Geldstrafe den Fortgang des Verfahrens betreiben zu können. Die Verhängung der Geldstrafe über die juristische Person selbst trägt zur bezweckten Straffung des Verfahrens bei.

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 78 Abs 1 AußStrG.