Stiftungshandbuch 2013
2. Aufl. 2013
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S. 26916 Sonstige Fragen in Zusammenhang mit Privatstiftungen
16.1 Erb- und Pflichtteilsrecht
16/1
In den Anfängen des Privatstiftungsgesetzes war die Ansicht, der Stifter könne über eine Privatstiftung letztwillige Gestaltungen losgelöst von erbrechtlichen Bestimmungen (insb zur Umgehung von Pflichtteilsansprüchen) vornehmen, weit verbreitet. Diese Ansicht ist mittlerweile der Auffassung gewichen, dass bei der Vermögenswidmung an Privatstiftungen grundsätzlich keine erbrechtlichen Besonderheiten gelten und auch derartige Vermögenswidmungen nach Erbrecht (bzw teilweise analog) zu beurteilen sind. Dies hat zur Folge, dass die Privatstiftung durchaus als Gestaltungsinstrument eingesetzt werden kann, es gilt allerdings, auch erb- und pflichtteilsrechtliche Probleme zu beachten.
16/2
Bei Errichtung einer Privatstiftung von Todes wegen und Vermögenswidmungen von Todes wegen an eine Privatstiftung unter Lebenden greifen unmittelbar die allgemeinen erbrechtlichen Bestimmungen.
16/3
S. 270Besondere Probleme bereitet in der Praxis die Frage, ob oder inwieweit Zuwendungen unter Lebenden an eine Privatstiftung unter Lebenden bei der Berechnung des Pflichtteils zu berücksichtigen sind. Jede Vermögenszuwendung an eine Privatstiftung unter Lebenden...