Stiftungshandbuch
3. Aufl. 2022
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
S. 30116. Sonstige Fragen in Zusammenhang mit Privatstiftungen
16.1. Erb- und Pflichtteilsrecht
16/1
In den Anfängen des Privatstiftungsgesetzes war die Ansicht, der Stifter könne über eine Privatstiftung letztwillige Gestaltungen losgelöst von erbrechtlichen Bestimmungen (insb zur Umgehung von Pflichtteilsansprüchen) vornehmen, weit verbreitet. Abweichend davon steht zwischenzeitlich fest, dass Vermögenswidmungen an Privatstiftungen (ebenso wie die Einräumung von Begünstigtenstellungen) erb- und pflichtteilsrechtlich relevant sind. Privatstiftungen können auch weiterhin für Nachfolgeplanungen eingesetzt werden, dabei sind allerdings die erb- und pflichtteilsrechtlichen Themenstellungen zu beachten.
Das österreichische Erbrecht wurde im Rahmen des Erbrechtsänderungsgesetzes 2015 (ErbRÄG 2015), das (überwiegend) mit in Kraft trat, weitgehend neu geregelt. Die Rechtslage nach ErbRÄG 2015 ist anzuwenden, wenn der Verstorbene nach dem verstorben ist (§ 1503 Abs 7 ABGB idF ErbRÄG 2015). Inhaltlich kam es durch das ErbRÄG 2015 insoweit nur zu geringfügigen Änderungen, als die von Lehre und Rspr entwickelten Lösungen teilweise einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zugeführt wurden.
16/2
Bei Errichtung einer Privatstiftung ...