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Der Geheimnisschutz nach § 321 VAG 2016 im Lichte der DSGVO
Das in § 321 VAG 2016 unter der Überschrift „Verletzung von Geheimnissen“ normierte Versicherungsgeheimnis hat bislang trotz des großen Anwendungsbereichs kaum Beachtung in Literatur und Rechtsprechung gefunden. Es trägt auch nicht gerade zur Klarheit bei, dass verabsäumt wurde, im Rahmen der DSGVO-Materienanpassungsgesetze (wenigstens) eine Angleichung an die Diktion der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vorzunehmen. Vernünftigerweise sind wohl für die Auslegung der Bestimmung dennoch hauptsächlich die DSGVO, das DSG und die dazu bestehenden Materialien heranzuziehen. Das Versicherungsgeheimnis geht dabei unseres Erachtens nur in sehr eingeschränktem Umfang über die DSGVO hinaus.
1. Tatbestand des § 321 VAG 2016
1.1. Allgemeines
Vereinfacht gesagt regelt § 321 VAG 2016, dass Mitarbeiter der Versicherungsbranche ausschließlich aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit bekannt gewordene Verhältnisse oder Umstände, deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse der davon betroffenen Personen gelegen ist, nicht weitergeben dürfen. Dies entspricht im Wesentlichen dem allgemeinen, für alle geltenden Datengeheimnis des § 6 DSG und bedürfte daher an sich keiner besonderen Regelung. Im Folgenden versuchen wir aufzuzeigen, ob und – wenn ja – in wel...