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Grund und Boden: Fiktive Anschaffungskosten nach § 30 Abs. 4 EStG auch bei einer Gewinnermittlung nach § 5 EStG
Eine gleichmäßige Begünstigung nach den Übergangsregeln
Das 1. StabG 2012 dehnt die Reinvermögenszugangstheorie auf Grundstücke im Privatvermögen aus und erfasst Grund und Boden im Betriebsvermögen gleichmäßig (Art. 7 B-VG): Auf der einen Seite ist die Steuerfreiheit von Grund und Boden nach § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG mit Ablauf des ausgelaufen. Auf der anderen Seite greift die Übergangsregel für fiktive Anschaffungskosten in Höhe von 86 % bzw. 40 % (Umwidmungsfall) für Grund und Boden unabhängig von der Art der Gewinnermittlung.
1. Die Differenzierung nach der Art der Gewinnermittlung bis zum
Nach § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG i. d. F. vor dem 1. StabG 2012 (BGBl. I Nr. 22/2012) gilt bis zum Ablauf des : „Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung oder Entnahme und sonstige Wertänderungen von Grund und Boden, der zum Anlagevermögen gehört, sind nicht zu berücksichtigen.“ Nach § 4 Abs. 3 letzter Satz EStG i. d. F. vor dem 1. StabG 2012 gilt das ebenso bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG.
Nach dieser Rechtslage ist Grund und Boden aus dem Anlagevermögen eines Betriebs mit einer Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG oder
§ 4 Abs. 3 EStG oder
einer Pauschalierung
vor dem ertragsteuerfrei veräußert oder entnommen worden.
Nach § 5 Abs. 1 EStG i. d. F. vor dem 1. StabG 2012 ist § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG auf eine Gewin...