Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Zweifelsfragen zum Inflationsabschlag gem. § 30 Abs. 3 EStG
Berechnungsbasis – Fristberechnung – Veräußerung gegen Renten
§ 30 Abs. 3 EStG sieht für die Ermittlung der Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen einen „Inflationsabschlag“ vor. Im Betriebsvermögen kommt die Regelung nur für Grund und Boden zur Anwendung. Die zu ermittelnden Einkünfte vermindern sich ab dem elften Jahr nach dem Zeitpunkt der Anschaffung oder späteren Umwidmung jährlich um 2 %, höchstens jedoch um 50 %. Die Bestimmung ist ein Novum innerhalb der vom Nominalwertprinzip geprägten Regelungen des EStG. Sie wirft allerdings einige Fragen auf, die nachstehend beleuchtet werden.
1. Berechnungsbasis für den Inflationsabschlag
Der Inflationsabschlag bezieht sich nicht auf den Veräußerungserlös, sondern auf die aus der Grundstücksveräußerung resultierenden „Einkünfte“, die sich ab dem elften Jahr jährlich um 2 % vermindern. Im außerbetrieblichen Bereich sind die Einkünfte gem. § 30 Abs. 3 EStG wie folgt zu ermitteln:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Veräußerungserlös | |
abzüglich Anschaffungskosten | adaptierte Anschaffungsksoten (als Negativbetrag) |
abzüglich Herstellungsaufwendungen (zur Berücksichtigung der AfA und beschleunigten Absetzung siehe unten) | |
abzüglich Instandsetzungsaufwendungen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen waren | |
zuzüglich AfA-Beträgen, die bei Ermittl... |