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Immobilienbesteuerung und Werbungskostenabzug
Gedanken zur Verfassungskonformität der Einschränkung des Werbungskostenabzugs bei der ImmoESt
§ 30 Abs. 3 Teilstrich 1 i. Z. m. § 20 Abs. 2 EStG sieht im außerbetrieblichen Bereich ein grundsätzliches Abzugsverbot für Werbungskosten, ausgenommen Kosten für die Mitteilung oder Selbstberechnung der ImmoESt oder den Abzug eines Inflationsabschlags, vor. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Verfassungskonformität kritisch aus dem Blickwinkel nationaler und internationaler Rechtsprechung.
1. Einschränkung des Werbungskostenabzugs
Der war für die Einkommensteuer ein geradezu historisches Datum: Eingeleitet mit dem BBG 2011 und abgeschlossen mit dem 1. StabG 2012 wurde die Besteuerung privater Vermögensgegenstände – Kapitalanlagen und Immobilien – neu geregelt. Die Neuregelung sieht für große Teile der Einkünfte aus Veräußerung von Immobilien eine Besteuerung mit einem Fixsteuersatz von 25 % vor. Nach der neuen Rechtslage bestimmt sich gemäß § 30 Abs. 3 EStG der Abzug von Werbungskosten im Zuge der Immobilienertragsteuer wie folgt:
„Als Einkünfte ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten anzusetzen. Die Anschaffungskosten sind um Herstellungsaufwendungen und Instandsetzungsaufwendungen zu erhöhen, soweit diese nicht bei der Ermittlung von Einkünften zu berücksichtigen ...