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SWK 3, 20. Jänner 2013, Seite 135

Änderungen bei der Selbstanzeige gemäß § 29 FinStrG

„Klarstellungen“ bei der Schadensgutmachung, Umsatzsteuerjahreserklärungen als Selbstanzeige

Norbert Schrottmeyer und Otto Plückhahn

Neben „Klarstellungen“ brachte das Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) auch eine erfreuliche legistische Absicherung der jahrzehntelangen Verwaltungs- und Judikaturpraxis hinsichtlich der Selbstanzeigen durch Umsatzsteuerjahreserklärungen für die Voranmeldungszeiträume. Nachfolgend werden sowohl die Konsequenzen der „Klarstellungen“ als auch die (begrenzte) Reichweite der Neuregelung für die Umsatzsteuerjahreserklärung als Selbstanzeige dargestellt.

1. „Klarstellungen“ bei der Schadensgutmachung

1.1. Hintergrund der Änderung

Im Zuge der FinStrG-Novelle 2010 wurde die Schadensgutmachung in § 29 Abs. 2 FinStrG eigenständig geregelt. Diese hat binnen Monatsfrist zu erfolgen, wobei diese bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der „Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger“ zu laufen beginnt und durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden kann.

Aufgrund der Formulierung „Bekanntgabe des geschuldeten Betrages an den Anzeiger“ war es nach unserer Ansicht erforderlich, dass eine bescheidmäßige Vorschreibung isoliert für die von der Selbstanzeige betroffenen Nachzahlung erfolgt, da in diesem Punkt...

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