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Die Privatwohnung im Betriebsgebäude und der Vorsteuerabzug nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte
Eine systemkonsistente Lösung nach Unions- und Verfassungsrecht
Der Gesetzgeber ist zum Handeln verpflichtet: Ein systemkonsistenter Vorsteuerabzug für Gebäude nach Art. 168a MwStSyst-RL ist in § 12 UStG 1994 zu verankern. Eine sachlich (Art. 7 B-VG) nicht gerechtfertigte Konsumbesteuerungslücke ist zu schließen.
1. Die Ausgangslage
Österreich ist in der Umsetzung des Unionsrechts betreffend den Vorsteuerabzug für Gebäude nach Art. 168a MwStSyst-RL säumig. Nach der Rechtsprechung des EuGH und VwGH ist der Vorsteuerabzug für Gebäude in Österreich auf Basis der Rechtsprechung des VwGH zum UStG 1972 versteinert. Diese Rechtsprechung wird vom VwGH folgerichtig fortgesetzt: Der Vorsteuerabzug für Gebäude richtet sich nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG i. V. m. § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 EStG und § 8 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 KStG: Werden Gebäudeteile/Räume überwiegend für Umsätze mit Vorsteuerabzug genutzt, steht der Vorsteuerabzug zu. Das gilt auch dann, wenn diese Gebäudeteile die Mindestschwelle von 10 % der Gesamtnutzfläche eines Gebäudes nach § 12 Abs. 2 Z 1 UStG nicht überschreiten. Der Vorsteuerabzug für Gebäude ist ausschließlich nach § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 auf Basis der Rechtsprechung des VwGH zu § 12 UStG 1972 zu beurteilen. Der Vorsteuerabzug ist somit auch dann zu gewähren, wenn der unternehmerisch für Umsätze mit Vorsteuerabzug genutzte Gebäudeteil z. B. nur 2, 3, 5 oder 7 % der Ge...