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Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von untergeordnet privat genutzten Gebäuden ab 1. 5. 2004
Konsequenzen aus der aktuellen Rechtsprechung des VwGH
Die beinahe unendliche Geschichte um die umsatzsteuerrechtliche Behandlung gemischt (teils unternehmerisch, teils privat) genutzter Gebäude ist um eine Facette reicher. Der VwGH hat in einem bemerkenswerten Erkenntnis vom , 2010/15/0085, zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit untergeordnet privat genutzten Gebäuden des Betriebsvermögens Stellung genommen.
1. Ausgangssachverhalt
Verfahrensgegenständlich war eine KG, die ein Ferienhotel betreibt. In den Jahren 2005 bis 2007 erweiterte sie das Hotelgebäude und errichtete dabei in diesem Gebäude auch zwei Wohnungen für die als Geschäftsführer tätigen Kommanditisten. Der Anteil der beiden Wohnungen an der Gesamtnutzfläche beträgt insgesamt 6,21 %.
Der UFS Feldkirch hatte im Bescheid vom , RV/0422-F/08 (miterledigt RV/0444-F/08, RV/0445-F/08, RV/0446-F/08), den Vorsteuerabzug für das gesamte Gebäude einschließlich des privat genutzten Anteils zugelassen. Die dagegen vom Finanzamt Feldkirch erhobene Amtsbeschwerde hat der VwGH nunmehr abgewiesen.
2. Aussagen des VwGH
Dem Erkenntnis des VwGH sind m. E. zwei wesentliche Aussagen zu entnehmen:
Weder § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 noch § 3a Abs. 1a UStG 1994 normieren einen Vorsteuerausschluss für den privaten Anteil gemischt genutzter Gebäude, die ...