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Der Vorsteuerabzug für Mietgebäude ab 1. 1. 2011
Die Versteinerung nach der Rechtsprechung des EuGH und VwGH in Kombination mit Art. 168a MwStSyst-RL
Österreich ist in der Umsetzung des Art. 168a MwStSyst-RL säumig. Der Vorsteuerabzug für Gebäude ist in Österreich nach der Rechtsprechung des EuGH und VwGH auf Basis des UStG 1972 versteinert. Nach dem Fehlerkalkül des EuGH können sich Abgabepflichtige zu ihren Gunsten auf Art. 168a MwStSyst-RL berufen. Daraus ergeben sich interessante Folgen auch für Vermieter im Sinn des § 28 EStG.
1. Die Versteinerung des Vorsteuerabzugs für Gebäude
Nach der Rechtsprechung des EuGH und des VwGH ist der Vorsteuerabzug für Gebäude auf Basis der Rechtsprechung des VwGH zum UStG 1972 versteinert.
2. Art. 168 MwStSyst-RL
Art. 168a MwStSyst-RL i. d. F. RL 2009/162/EU verankert eine Sonderregel für Grundstücke, die unternehmerisch und unternehmensfremd genutzt werden (Spezialnorm für gemischt genutzte Grundstücke). Im Fall einer solchen Mischnutzung von Grundstücken/Gebäuden darf der Vorsteuerabzug maximal/höchstens im Ausmaß der unternehmerischen Verwendung gewährt werden. Eine Änderung der unternehmerischen Verwendungsquote gilt als Änderung des Verwendungszwecks und löst eine Vorsteuerberichtigung aus: Erhöht sich die unternehmerische Verwendungsquote, können Vorsteuern zusätzlich gewährt werden. Sinkt die unternehmerische Verwe...