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Einschränkung der Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe verfassungskonform
VfGH entscheidet über Beschwerde eines Hotelbetriebs
Im Rahmen des BBG 2011 wurde die Energieabgabenvergütung auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Mit Erkenntnis vom , B 321/12, hat der VfGH die Verfassungskonformität dieser Maßnahme bestätigt und dabei seine Ausführungen aus dem Erkenntnis vom , B 1348/02, VfSlg. 16771/2002, aufgegriffen.
1. Ausgangslage
Das österreichische Energieabgabenvergütungsgesetz (EnAbgVergG) kann bereits auf eine bewegte Geschichte zurückblicken: Es war in der Ursprungsfassung 1996 nur auf Produktionsbetriebe anwendbar, wurde ab 2002 auf Dienstleistungsbetriebe ausgedehnt, jedoch durch das BBG 2011 wieder auf Produktionsbetriebe eingeschränkt. Zwischenzeitlich beschäftigte die Energieabgabenvergütung EuGH, EU-Kommission, VfGH, VwGH und UFS. Die „Energieabgabenvergütungs-Saga“ begann mit der Rs. Adria-Wien Pipeline, fand im VfGH-Erkenntnis vom , B 2251/97, VfSlg. 15450/2001, der Kommissionsentscheidung vom sowie im VfGH-Erkenntnis vom , B 1348/02, VfSlg. 16771/2002, ihre Fortsetzung und mit der Kommissionsentscheidung vom , der Rs. Transalpine Ölleitung sowie daran anschließenden VwGH-Erkenntnissen ihr vorläufiges Ende.
Der VfGH hat bereits im Erkenntnis vom , B 1348/02, VfSlg. 16771/2002, dem die Beschwerde eines Bergbahnbetriebs zugrun...