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SWK 22, 1. August 2016, Seite 953

Energieabgabenvergütungsgesetz verstößt gegen die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung

EuGH-Urteil in der Rechtssache C-493/14, Dilly’s Wellnesshotel GmbH

Kurt Caspari

Der Gesetzgeber hat, nachdem die Energieabgabenvergütung jahrelang allen Betrieben offengestanden war, mit den Änderungen im Zuge des Budgetbegleitgesetzes (BBG) 2011 versucht, die Vergütung auf „Produktionsbetriebe“ oder, besser gesagt, auf „Betriebe, deren Schwerpunkt nachweislich in der Herstellung körperlicher Wirtschaftsgüter besteht“ – im Gegensatz zu „Dienstleistungsbetrieben“ –, einzuschränken. Die meines Erachtens aus der Entwicklung dieser Rechtsproblematik absehbare Reaktion ließ nicht lange auf sich warten, und die Höchstgerichte wurden mit der Thematik wieder einmal befasst. Der VfGH und der VwGH fällten grundlegende, aber bei Weitem nicht unstrittige Entscheidungen.

Nunmehr liegt das Urteil des EuGH vor: Aufgrund des Fehlens eines ausdrücklichen Verweises auf die AGVO in § 4 Abs 7 EnAbgVergG sind die Voraussetzungen für eine Freistellung von der Anmeldepflicht nach Art 108 Abs 3 AEUV nicht erfüllt.

1. Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin stellte am einen Antrag auf Energieabgabenvergütung für 2011.

Dieser Antrag wurde unter Hinweis auf die gesetzliche Neuregelung mit dem BBG 2011, wonach ab die Energieabgabenvergütung nur mehr Produktionsbetrieben zusteht, als unbegründet...

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