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Neuregelung der Grundbuchsgebühr
Eine erste Analyse der Regierungsvorlage
Im Vorjahr hat der VfGH die Bewertungsvorschrift für die Eintragungsgebühr als verfassungswidrig aufgehoben. Künftig soll grundsätzlich der gemeine Wert maßgeblich sein. Bei Übertragungen innerhalb der Familie und bei Unternehmen wird aber weiterhin auf den dreifachen Einheitswert abgestellt. Die verfassungsrechtlichen Probleme werden durch die Neuregelung nicht gelöst.
1. Bemessung der Eintragungsgebühr
1.1. Bewertung mit dem gemeinen Wert
Bisher hat § 26 GGG für Zwecke der Eintragungsgebühr an die grunderwerbsteuerrechtliche Bewertung angeknüpft. Die Gebühr war bei entgeltlichen Grundstückserwerben vom Wert der Gegenleistung (i. d. R. vom Kaufpreis) und bei unentgeltlichen Grundstückserwerben vom dreifachen Einheitswert zu berechnen. Die Regelung wurde als verfassungswidrig aufgehoben, weil die veralteten Einheitswerte die tatsächlichen Wertverhältnisse nicht mehr widerspiegeln. Ohne Neufassung des § 26 GGG wäre für die Eintragungsgebühr ab nächstem Jahr ausnahmslos der gemeine Wert heranzuziehen.
Die Regierungsvorlage sieht ab auch eine Bewertung mit dem gemeinen Wert vor, sofern keine der Begünstigungen des § 26a GGG i. d. F. der Grundbuchsgebührennovelle (GGN) anzuwenden ist. Die Bewertung wird vom GrESt...