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SWK 25, 1. September 2017, Seite 1099

Vorbehaltene Nutzungsrechte sind außergewöhnliche Verhältnisse iSd § 26 Abs 3 GGG

Unterschiedliche Bemessungsgrundlagen für Eintragungsgebühr und Grunderwerbsteuer

Patrick Leyrer

Seit der Grundbuchsgebührennovelle (GGN) wird die Gebühr für die Eintragung von Eigentumsrechten vom Verkehrswert der Liegenschaft bemessen. Der VwGH hatte kürzlich zu entscheiden, ob vorbehaltene Nutzungen die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren erhöhen ( Ra 2016/16/0037).

1. Sachverhalt

Mit Schenkungsvertrag vom schenkte Herr X seinem Onkel ein bebautes Grundstück. Im Zuge der Schenkung wurde dem Geschenkgeber ein Wohnungsgebrauchsrecht eingeräumt. 2013 wurde die Eintragung des Eigentumsrechts ins Grundbuch begehrt.

Der Verkehrswert der Liegenschaft wurde mittels Immobilienpreisspiegels festgestellt und beträgt im Jahr der Schenkung (2011) 90.000 Euro und im Jahr der Eintragung (2013) 100.000 Euro. Das Wohnungsgebrauchsrecht wurde im Zeitpunkt der Eintragung (2013) mit 30.000 Euro bewertet. Der Verkehrswert der Liegenschaft wird um das Wohnungsgebrauchsrecht vermindert und beträgt im Zeitpunkt der Eintragung (2013) daher 70.000 Euro. Der Einheitswert beträgt 6.500 Euro.

Fraglich in diesem Zusammenhang ist, welche Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren heranzuziehen ist.

2. Würdigung

2.1. Änderungen durch die Grundbuchsgebüh...

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