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Die Neuregelung der Eintragungsgebühr im Grundbuch
Ab 1. 1. 2013 wird Gerichtsgebühr für Eintragungen im Grundbuch vom gemeinen Wert bemessen
Mit der Grundbuchsgebührennovelle wird als Bemessungsgrundlage der Gebühr für Eigentumseintragungen im Grundbuch ab grundsätzlich – unabhängig von der Art des Erwerbs (entgeltlich oder unentgeltlich) – der gemeine Wert der Liegenschaft vorgesehen. Daneben sieht das Gesetz in wesentlichen Bereichen Begünstigungen vor, bei denen weiterhin der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden kann: bei Transaktionen im Familienkreis und bei Übertragungen im gesellschaftsrechtlichen Kontext. Eine teilweise – freilich nur vom Ergebnis her – „faktische Prolongierung“ der Rechtslage, wie sie vor der Aufhebung durch den VfGH bestand, stellt keine Verfassungswidrigkeit dar.
1. Bisherige Rechtslage und Erkenntnis des VfGH
Die Gebühr zur Eintragung des Eigentumsrechts und des Baurechts im Grundbuch hat sich bisher gemäß § 26 Abs. 1 GGG nach jenem Betrag bemessen, der auch der Ermittlung der Grunderwerbsteuer zugrunde zu legen wäre. § 4 Abs. 1 GrEStG sieht prinzipiell die Berechnung der Steuer vom Wert der Gegenleistung vor. Wenn eine Gegenleistung nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln ist (d. h. im Regelfall bei unentgeltlichen Erwerbsvorgängen), ist die Steuer im Ergebnis nach dem Dreifachen des Einheitsw...