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SWK 31, 5. Oktober 2012, Seite 1375

ImmoESt: Selbstberechnung kann nur zu Chaos führen

Zwingende Selbstberechnung ab 1. 1. 2013 ist nur für die Verwaltung eine Vereinfachung

Gerhard Kohler

Die generelle Besteuerung von Grundstücksverkäufen durch das 1. Stabilitätsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 22/2012, ist politisch einfach über die Bühne gegangen, da – wie die aktuelle Situation in Hinblick auf den Wunsch der Wiedereinführung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer zeigt – sowieso nur die, die es sich durch Umwidmungen gerichtet haben oder wer weiß wie ein Immobilienvermögen angehäuft haben, zur Kasse gebeten werden. So ist auch das Abschieben der Berechnung der Immobilienertragsteuer vom Finanzamt hin zum Urkundenverfasser ohne irgendwelche großen Proteste erfolgt. Nunmehr ist in der SWK der erste Artikel erschienen, bei dem kritisch aufgezeigt wurde, dass der Notar gerade in Erbschaftsfällen mit Erbteilungen große Probleme bei der Berechnung haben wird. Und es ist zu erwarten, dass die nächsten Richtlinien die Probleme nicht entschärfen, sondern nur noch vergrößern werden.

1. Allgemeines zur Immobilienertragsteuer

Die Einhebung der Einkommensteuer für Grundstücksveräußerungen im privaten Bereich erfolgt wie im GrEStG grundsätzlich durch Parteienvertreter (Notare oder Rechtsanwälte). Zwingend ist dies ab 2013 in allen Fällen vorgesehen, in denen der Parteienvertreter auch die...

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