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OGH 20.02.2001, 10Ob222/00w

OGH 20.02.2001, 10Ob222/00w

Rechtssätze


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Normen
RS0042828
Ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen eine bestimmte Tatsache als vorgebracht anzusehen ist, ist jedoch eine Frage des Einzelfalls, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zukommt. Auch ob das bisher erstattete Vorbringen so weit spezifiziert ist, dass es als Anspruchsgrundlage hinreicht beziehungsweise wie weit ein bestimmtes Vorbringen einer Konkretisierung zugänglich ist, ist eine Frage des Einzelfalls.
Normen
RS0044273
Prozessrecht; außerordentliche Revision nicht angenommen: Umfang der prozessualen Wirkung einer Klagerücknahme unter Anspruchsverzicht.
Normen
RS0057603
Ein - auch nur von einem der beiden vormaligen Ehegatten gestellter - Antrag auf nacheheliche Aufteilung gemäß den §§ 81 ff EheG kann mit verfahrensbeendender Wirkung nur noch im Einvernehmen beider vormaligen Ehegatten wieder zurückgenommen werden. (ausdrückliche Ablehnung von 1 Ob 764/82).
Normen
RS0109615
Nach fristgerechter Anrufung des Außerstreitgerichtes besteht zwar eine quantitative Bindung des Gerichtes an die Parteianträge und damit das Gebot, nicht mehr und nichts anderes aufzuteilen, als zur Masse gehörig behauptet wurde, es muss aber schon mangels Bindung des Gerichtes an die Aufteilungsvorschläge der Parteien eine Änderung dieser Vorschläge, etwa über die Höhe einer Ausgleichszahlung auch nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG möglich sein (Ablehnung von SZ 55/192).
Normen
RS0110013
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt, ohne dass auch nur eine Naturalobligation bestehen bleibt. Dies bedeutet, dass die Geltendmachung eines der nachehelichen Aufteilung unterliegenden Anspruches nach Ablauf der Frist oder nach Abschluss des Aufteilungsverfahrens im streitigen Rechtsweg nicht zur Zurückweisung der Klage, sondern zu einer Abweisung der Klage aus materiell-rechtlichen Gründen führen muss. Der Präklusivfrist des § 95 EheG unterliegen allerdings nur Aufteilungsansprüche, also Ansprüche auf Rechtsgestaltung im Sinne der §§ 81 f EheG, nicht aber damit möglicherweise aus dem Zivilrecht ableitbare konkurrierende alternative Ansprüche.
Norm
RS0057726
Die Frist des § 95 EheG ist eine materiell-rechtliche Fallfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt.
Normen
RS0057583
Wird eine Ausgleichszahlung begehrt und beziffert, ist der begehrte Betrag der Rahmen, innerhalb dessen das Gericht zu entscheiden berufen ist. Eine Ausdehnung des bezifferten Begehrens nach Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG ist ausgeschlossen.
Normen
RS0041294
Unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.
Normen
RS0008525
Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.
Norm
RS0057705
Freiflächen, die üblicherweise im unmittelbaren Zusammenhang mit der Benützung von Räumlichkeiten als nicht bloß vorübergehende Unterkunft von Menschen benutzt zu werden pflegen, sind als Bestandteil (wie Wege und Versorgungseinrichtungen) oder Zubehör (wie Hausgärten) vom aufteilungsrechtlichen Begriff der "Ehewohnung" gemäß § 81 Abs 2 EheG mitumfaßt.
Norm
RS0057590
Die Ehegatten können die Entscheidung des Gerichtes auch nur für einzelne Vermögensgegenstände begehren.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Hopf, Dr. Fellinger und Dr. Hoch als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Wolfgang L*****, Elektrotechniker, ***** vertreten durch Dr. Franz Schöberl, Rechtsanwalt in Gänserndorf, gegen die Antragstellerin Josefa L*****, Haushalt, ***** vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 1 F 53/97y-56, womit infolge Rekurse beider Parteien der Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom , GZ 1 F 53/97y-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragsgegnerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 95 EheG erlischt der Anspruch auf Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, wenn er nicht binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung - soweit hier relevant - gerichtlich geltend gemacht wird. Nach herrschender Auffassung ist die Frist des § 95 EheG eine von Amts wegen wahrzunehmende materiellrechtliche Fall-, Ausschluss- oder Präklusivfrist, deren Nichteinhaltung zum Anspruchsverlust führt (Hopf/Kathrein, Eherecht, § 95 EheG Anm 2; Schwimann/Bernat, ABGB2 I, § 95 EheG Rz 1; SZ 54/166, SZ 55/192, SZ 60/116, RIS-Justiz RS0057726, RS0110013). Nach herrschender Rechtsprechung beginnt der Lauf dieser Frist mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe (hier: ; Hopf/Kathrein, Eherecht, § 95 EheG Anm 3; 9 Ob 143/99s; RIS-Justiz RS0041294).

Der Gegenstand des nach den Vorschriften der §§ 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens wird durch den Antrag des/der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt. Der Antrag bestimmt nach herrschender Rechtsprechung den Verfahrensgegenstand quantitativ, also hinsichtlich der der gerichtlichen Entscheidung unterworfenen Vermögensteile. Die Aufteilungsmasse wird durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt (Hopf/Kathrein, Eherecht, § 95 EheG Anm 4; JBl 1991, 458;

EFSlg 87.590; 5 Ob 1557/92; 6 Ob 2130/96w; 1 Ob 57/98h; 9 Ob 143/99s;

RIS-Justiz RS0008525, RS0057583, RS0109615). Die vormaligen Ehegatten können die Entscheidung des Gerichtes auch nur für einzelne Vermögensgegenstände begehren (EvBl 1981/22; 9 Ob 35/00p; RIS-Justiz RS0057590).

Der Antragsteller hat sich in seinem Aufteilungsantrag hinsichtlich der Ehewohnung, wie schon aus der Darstellung der Eigentumsverhältnisse erkennbar ist, auf die Liegenschaft samt Einfamilienhaus EZ 657 KG M***** beschränkt (ON 1); die Antragsgegnerin hat ihm zunächst sogar beigepflichtet (ON 3). Im Zuge der Aufnahme des Sachverständigenbeweises deponierte der Antragsteller ausdrücklich, dass er die Liegenschaft EZ 28 KG M***** nicht in das Verfahren einbeziehen wolle (ON 15). Die Antragsgegnerin sprach sich erstmals in ihrer am , sohin nach Ablauf der Jahresfrist ab formeller Rechtskraft der Scheidung eingebrachten Stellungnahme für eine Einbeziehung auch der Liegenschaft EZ 28 KG M***** in das Aufteilungsverfahren aus (ON 21).

Die Vorinstanzen gingen bei ihrer Entscheidung von den Grundsätzen der ständigen Rechtsprechung aus, dass die Aufteilungsmasse durch die bei Ablauf der Jahresfrist des § 95 EheG vorliegenden Parteienanträge bindend festgelegt wird. Es liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage und des Einzelfalles vor, soweit die Vorinstanzen vom Inhalt der bei Ablauf der Jahresfrist vorliegenden Anträge die Liegenschaft EZ 28 KG M***** nicht umfasst ansahen. Die Revisionsrekurswerberin behauptet zwar ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung, vermag ihre Behauptung jedoch nicht zu substantiieren. Richtig ist, dass Hausgärten vom aufteilungsrechtlichen Begriff der Ehewohnung mitumfasst sein können (RIS-Justiz RS0057705), dies jedoch nur, sofern dem keine die Aufteilungsmasse einschränkenden bindenden Anträge der Parteien entgegenstehen. Daran vermag auch die jeweilige Gestaltung der Grundstückseinfriedung nichts zu ändern. Aus dem nur von einem Ehegatten gestellten Aufteilungsantrag erwächst auch dem anderen ein verfahrensrechtlicher Entscheidungsantrag (JBl 1984, 376). Während sich der Antragsteller von Anfang an hinsichtlich der Ehewohnung auf die EZ 657 KG M***** beschränkte, hat sich auch die Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG nicht auf eine Einbeziehung der EZ 28 KG M***** berufen (JBl 1991, 458). Im Übrigen ist aber die Frage, welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag zu verstehen ist, von den Umständen des Einzelfalles abhängig, so dass auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG vorliegt (9 Ob 143/99s; RIS-Justiz RS0042828, RS0044273).

Dass der Antrag des Antragstellers auf verfahrensleitende Verfügung (ON 57) bewusst nicht als Beantwortung des vorliegenden Revisionsrekurses verstanden werden will, rechtfertigt im Lichte des § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO keine günstigere Behandlung hinsichtlich der Kosten. Er ist jedoch an das Erstgericht gerichtet, dem die Entscheidung hierüber vorbehalten ist.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00222.00W.0220.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAD-80592