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OGH 01.09.1999, 9Ob143/99s

OGH 01.09.1999, 9Ob143/99s

Rechtssätze


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Norm
RS0034826
Gerichtliche Schritte, die die Geltendmachung eines Rechtes bloß vorbereiten, unterbrechen die Verjährung nicht.
Normen
RS0034875
Vom Vorliegen einer (verbesserungsfähigen und verbesserungsbedürftigen) Klage, durch deren Einbringung die Verjährung unterbrochen wird, kann nur dann gesprochen werden, wenn einer bestimmten Verfahrenshandlung einer Partei das Rechtsschutzziel zu entnehmen ist, damit einen Zivilprozess einzuleiten und eine Sachentscheidung über einen Urteilsantrag zu begehren. Wird aber ausdrücklich nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang (einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes) beantragt, dann ist einem derartigen Antrag keinesfalls eine auf Einleitung eines Zivilprozesses und Sachentscheidung über einen Urteilsantrag gerichtetes Rechtsschutzziel zu entnehmen, auch wenn sich daraus ergibt, aus welchem Sachverhalt der Einschreiter bestimmte Ansprüche ableitet, die er mit der von ihm beabsichtigten Klage gerichtlich geltend machen will.
Normen
RS0034613
Die allgemeine Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB ist auf die Präklusivfrist des § 95 EheG - auch in Ansehung des vom Antragsgegner gestellten Gegenantrages - analog anzuwenden.
Normen
RS0041288
Die formelle Rechtskraft einer Entscheidung bedeutet deren Unanfechtbarkeit in der Rechtssache, in der sie erflossen ist. Sie tritt daher bereits dann ein, wenn von beiden Parteien ein Rechtsmittelverzicht abgegeben wird. Wenngleich nach § 416 Abs 1 ZPO den Parteien gegenüber die Entscheidung erst mit der Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung wirksam wird, hat dies auf die bereits eingetretene formelle Rechtskraft keinen Einfluss mehr.
Normen
RS0041294
Unter Rechtskraft im Sinne des § 95 EheG ist die formelle Rechtskraft nach § 411 ZPO zu verstehen.
Normen
RS0008525
Der Gegenstand des nach den Vorschriften der § 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens ist durch den Antrag der vormaligen Ehegatten bindend begrenzt: der Richter darf Anordnungen nur in Ansehung jener Sachen treffen, die ausdrücklich oder zumindest erkennbar Gegenstand des Antrages sind. Dabei gebietet jedoch die Billigkeit, dass bei der Entscheidung auch nur über einzelne der nach dem Gesetz der Aufteilung unterliegenden Vermögensteile die übrigen Vermögensverhältnisse der Ehegatten berücksichtigt werden; die Entscheidung hat sich immer materiell in die der Billigkeit entsprechende Gesamtaufteilung einzufügen. Es ist daher grundsätzlich das gesamte nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögen zu erfassen und es sind alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.
Normen
ABGB §1497 III
B - VG Art7
MRK Art6 Abs1 II4
ZPO §74 IIa
ZPO §84 I
RS0034695
Um dem Kläger gleichwertigen Rechtsschutz wie dem Beklagten zu gewähren, sind Eingaben, mit welchen zwar nur die Bewilligung der Verfahrenshilfe einschließlich der Beigebung eines Rechtsanwaltes begehrt wird, deren Inhalt aber den Sachverhalt und das Begehren der beabsichtigten Klage deutlich erkennen lässt, so dass sie nach Verbesserung auch als Klageschrift in Behandlung gezogen werden können, bereits als Klagen zu beurteilen, so dass die erforderlichen Verbesserungsaufträge zu erteilen sind. Die (fristgerecht) wiedereingebrachte Klage unterbricht die Verjährung unter den weiteren Voraussetzungen des § 1497 ABGB.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin Erika T*****, vertreten durch Dr. Peter Spörk, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider den Antragsgegner Franz T*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr. Johann Mayerhofer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen §§ 81 EheG, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 17 R 205/98p-11, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach herrschender Rechtsprechung, an die sich das Rekursgericht gehalten hat, beginnt der Lauf der materiellrechtlichen Ausschlußfrist des § 95 EheG mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Scheidung der Ehe und daher im Falle eines von beiden Teilen abgegebenen Rechtsmittelverzichtes schon zu diesem Zeitpunkt und nicht erst mit Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung (8 Ob 2016/96w mwN; 4 Ob 37/98i; RIS-Justiz RS0041288, RS0041294).

Auch wenn die Verjährungsbestimmung des § 1497 ABGB auf die Fallfrist des § 95 EheG analog anzuwenden ist (1 Ob 536/92), ist nicht jeder vor der Einleitung eines Rechtsstreites gestellte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe als verbesserungsfähige Klage zu qualifizieren, die den Lauf der Verjährungsfrist (Verfallsfrist) unterbricht (4 Ob 141/93). Soweit ein Antrag auf Verfahrenshilfe aber Sachverhalt und Begehren individualisiert und deutlich erkennen läßt, ist er nach der Rechtsprechung bereits als Klage zu beurteilen (SZ 60/286; 4 Ob 141/93; 1 Ob 4/94), die den Lauf der Verjährung unterbricht. Der Gegenstand des nach den Vorschriften der §§ 229 ff AußStrG durchzuführenden Regelungsverfahrens wird durch den Antrag des Ehegatten bindend begrenzt und die Aufteilungsmasse durch die Parteienanträge bindend festgelegt (EFSlg 84.712; 1 Ob 237/98d). Es liegt keine krasse Verkennung der Rechtslage und des Einzelfalles vor, soweit die Vorinstanzen den Inhalt des ausschließlich auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gerichteten kein Vorbringen über ein beabsichtigtes Aufteilungsbegehren oder in diese Richtung gehende Parteienanträge enthaltenden Antrages zur sachlichen Erledigung des Verfahrenshilfeantrages als vollständig ansahen, aber keine Verpflichtung erkannten, diesen Antrag auch noch als unvollständigen nicht Gegenstand der Entscheidung bildenden Aufteilungsantrag zu verbessern (1 Ob 561/95; 2 Ob 2390/96a). Welchen Sachverhalt und welches Begehren ein Antrag enthält und wie der Antrag zu verstehen ist, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig, so daß auch in diesem Punkt keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1999:0090OB00143.99S.0901.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAD-78017