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SWK 29, 10. Oktober 2012, Seite 1238

Das Baurecht im Licht des 1. StabG 2012

Einkommensteuer – Körperschaftsteuer – Grunderwerbsteuer – Umsatzsteuer

Reinhold Beiser

Das 1. StabG 2012 schafft ab eine neue Rechtsgrundlage für die Ertragsbesteuerung von Grundstücksveräußerungen. Der Begriff des Grundstücks nach § 30 EStG wird systematisch konsistent ausgelegt: Grund und Boden, Gebäude auf eigenem oder auf fremdem Grund, Wohnungseigentum, Baurechte und Baurechtswohnungseigentum sind Grundstücke. Die Einräumung eines Baurechts ist zivilrechtlich ein Instrument, um das Eigentum am Grund vom Eigentum am Gebäude zu trennen (§§ 1 und 6 Baurechtsgesetz – BauRG). Wirtschaftlich (§ 21 BAO) verschafft ein Baurecht eine umfassende und ausschließliche Befugnis zur Bebauung und Nutzung sowie die Befugnis, „jeden anderen“ (auch den Grundeigentümer) „davon auszuschließen“ (§ 354 ABGB). Der Bauberechtigte wird somit wirtschaftlicher Eigentümer (§ 24 BAO) von Grund und Gebäude. Baurechtseinräumungen sind als Grundstücksveräußerungen zu besteuern.

1. Das Baurecht

1.1. §§ 1 und 6 Baurechtsgesetz

§ 1 BauRG definiert das Baurecht: „Ein Grundstück kann mit dem dinglichen, veräußerlichen und vererblichen Rechte, auf oder unter der Bodenfläche ein Bauwerk zu haben, belastet werden (Baurecht).“

§ 6 Abs. 1 BauRG lautet: „Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache, das auf Grund des Baurechtes erworbene oder hergestellte Bauwerk als Zugehör des ...

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