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SWK 29, 10. Oktober 2012, Seite 1225

VwGH: Ausschluss der Vergütung für Dienstleister erst ab Februar 2011

Irritation, auch der Finanzverwaltung, im Vorfeld der Entscheidung des VfGH

Anton Baldauf

Die Vergütung von Energieabgaben ist, wie erst unlängst dargestellt wurde (Laudacher, SWK-Heft 27/2012, 1183), heiß umstritten. Die von der Vergütung ausgeschlossenen Dienstleistungsbetriebe bekämpfen die Bescheide des UFS, soweit sie abweisend sind, mit Beschwerden an den VfGH. Die Finanzämter hingegen bekämpfen dieselben Bescheide, soweit sie stattgebend sind (d. h. für Jänner 2011), mit Beschwerde an den VwGH. Der VfGH hat inzwischen – im Verfahren über die Beschwerde eines Kärntner Hotels – eine Stellungnahme des Bundeskanzleramts-Verfassungsdienstes eingeholt und am eine mündliche Verhandlung durchgeführt (die Entscheidung des VfGH steht noch aus). In etwa zur gleichen Zeit wurde die erste Entscheidung des VwGH über eine Amtsbeschwerde zugestellt. Die Beschwerde wurde als unbegründet abgewiesen.

1. Die gesetzlichen Grundlagen

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wurden Dienstleistungsbetriebe von einer Vergütung von Energieabgaben ausgeschlossen. § 2 Abs. 1 EAVG, in dem dieser Ausschluss verankert wurde, ist nach der Übergangsregelung des § 4 Abs. 7 EAVG „vorbehaltlich der Genehmigung durch die Europäische Kommission auf Vergütungsanträge anzuwenden, die sich auf einen Zeitraum nach dem

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