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§ 232 Abs. 3 BAO: eine kritische Betrachtung zu einer ungereimten Bestimmung
Gravierende verfassungsrechtliche Bedenken
§ 232 Abs. 3 BAO bereitet so oder so Probleme: Entweder die Vorschrift ermöglicht das, was sie ermöglichen soll und was die Materialien von ihr erwarten; dann erweckt sie ernste verfassungsrechtliche Zweifel. Oder die verba legalia bleiben hinter dem angestrebten Zweck zurück; dann ist die Neuregelung ohne allzu große normative Bedeutung, weil sie über die bestehende Praxis nicht hinausgeht.
Konkreter formuliert: Sicherstellungsaufträge haben als Exekutionstitel für das behördliche und gerichtliche Sicherungsverfahren (§ 233 Abs. 1 BAO) erhebliche praktische Bedeutung. Grundvoraussetzung dafür ist ein konkreter Abgabenanspruch (§ 232 Abs. 1 BAO), den es im Vorhinein zu sichern gilt. Diese Bedingung ist in Haftungsfällen nicht erfüllt, weil hier der Anspruch dem Haftenden gegenüber erst mit seiner Inanspruchnahme entsteht (§ 7 Abs. 1 BAO). Besonders krass ist die Situation in den Fällen des § 11 BAO, weil dort ein rechtskräftiger Schuldspruch Tatbestandsmerkmal ist und darum eine Haftung des (Mit-)Täters erst im Anschluss an ein zuweilen langwieriges (Finanz-)Strafverfahren in Betracht kommt. Hier soll § 232 Abs. 3 BAO Abhilfe schaffen und die Erlassung eines Sicherstellungsauftrags bereits mit der (bloßen) Einleitung des Finanzstrafverfahrens ermöglichen.
Ein solches ...