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Die Ertragsbesteuerung von Immobilien im Licht des Gleichheitssatzes
Schafft das 1. Stabilitätsgesetz 2012 mehr oder weniger Besteuerungsgleichheit?
Das 1. Stabilitätsgesetz (StabG) 2012 verankert eine neue umfassende Ertragsbesteuerung von Immobilien im Betriebs- und Privatvermögen. Entspricht diese Neuordnung dem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Gleichbehandlung (Art. 7 B-VG)?
1. Die Fortschritte in Richtung Besteuerungsgleichheit
Das 1. StabG 2012 dehnt die Reinvermögenszugangstheorie auf die Besteuerung von Immobilien aus: Im betrieblichen Bereich entfällt die bisherige Steuerfreiheit von Grund und Boden nach § 4 Abs. 1 letzter Satz EStG. Damit entfällt die bisherige Differenzierung nach der Gewinnermittlungsart. Auch im Steuersatz (in der Regel linear 25 % nach § 30a EStG) und in der Einhebungsform (in der Regel 25 % Immobilienertragsteuer nach Maßgabe des Zuflusses des Veräußerungserlöses, einzubehalten und abzuführen durch Notare oder Rechtsanwälte, die die Grunderwerbsteuer erklären und einbehalten) werden Immobilien im Betriebs- und Privatvermögen in der Regel gleich behandelt. Das ist ein beachtlicher Fortschritt: Das Sachlichkeitsgebot nach Art. 7 B-VG fordert eine gleichmäßige Besteuerung des gesamten Markteinkommens bei allen Steuerpflichtigen. Der VfGH hat das Leistungsfähigkeitsprinzip als grundlegendes Ordnungsprinzip erkannt. Sachliche un...