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Private Grundstücksveräußerung und Herstellerbefreiung
immo aktuell 2020/31
Die Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 2 EStG, die aus verfassungsrechtlichen Überlegungen auch nicht weit auszulegen ist, erfasst grundsätzlich nur die erstmalige Errichtung eines Objekts (). Auch wenn das bestehende Gebäude durch die Anbauten (Wohnzimmer, Schwimmhalle, Garage, zusätzliche Wohnung im Obergeschoss), die als Herstellungsaufwand anzusehen sind, eine wesentliche Erweiterung erfahren hat und sich die Wesensart des Baukörpers insoweit verändert hat, als dadurch ein Innenhof entstanden ist, ist dadurch aber kein neues Wirtschaftsgut „GeS. 185bäude“ entstanden, zumal bereits vor den Umbau- und Sanierungsmaßnahmen ein fertiges einheitliches Wohnhaus mit Garage bestanden hat.
Sachverhalt: Der Vater des Beschwerdeführers erwarb im Jahr 1992 Alleineigentum an einer mit einem Wohnhaus (Erd-, Ober- und nicht ausgebautes Dachgeschoss) samt erdgeschossigem Anbau (Wirtschaftsgebäude) sowie einem freistehenden Garagengebäude bebauten Liegenschaft (EZ 111) sowie Hälfteeigentum an einer weiteren Liegenschaft (EZ 222). Im Jahr 1994 nahm der Vater des Beschwerdeführers durch den Anbau einer Schwimmhalle, einer Garage, eines Wohnzimmers, eines Abst...