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Abzugsverbot und Verlustausgleichssperre beim VfGH
Der VfGH bestätigt das objektive Nettoprinzip auch in der Immobilienertragsteuer. Verluste können jedoch nur begrenzt ausgeglichen werden: zur Gänze mit Überschüssen aus anderen Grundstücksveräußerungen oder zu 60 % mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, allenfalls verteilt auf 15 Jahre.
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G 183/2017; RV/6100377/2017; , RV/3100388/2015 |
1. Das Erkenntnis des VfGH
Mit gegenständlichem Erkenntnis hob der VfGH das Abzugsverbot nach §§ 20 Abs 2 und 30a Abs 1 EStG idF BGBl I 2012/22 mit Ablauf des auf. Die Verlustausgleichssperre nach § 30 Abs 7 EStG wurde dagegen als verfassungskonform qualifiziert. Die Aufhebung des Abzugsverbots nach §§ 20 Abs 2 und 30a Abs 1 EStG in der Ursprungsfassung der Immobilienertragsteuer gem BGBl I 2012/22 begründet der Gerichtshof ausführlich. Im Kern stehen dabei folgende Erwägungen:
„Selbst wenn somit das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs 2 EStG 1988 idF BGBl I 22/2012 für Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen, die einem besonderen Steuersatz unterliegen, sachlich begründet ist, besteht keine sachliche Rechtfertigung für ein solches Abzugsverbot im Fall einer ausgeübten Regelbesteuerungsoption:
Nach § 30a Abs 2 EStG 1988 kann auf Antrag des Steuerpflichtigen anstelle des besonderen Steuersatzes der allgemeine Steuertarif angew...