Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
GesRZ 5, Oktober 2013, Seite 250

Zur Haftung des Abschlussprüfers, insbesondere zur Verjährung

Eveline Artmann

Kürzlich ist eine Reihe von Entscheidungen des OGH zur Haftung des Abschlussprüfers gegenüber Dritten ergangen, die es wert erscheint, einer näheren Betrachtung unterzogen zu werden. Zum einen geht es noch einmal um die dogmatische Grundlage der Dritthaftung und zum anderen um den Beginn der Verjährungsfrist, bei der nun ein differenzierender Ansatz verfolgt wird.

I. Die dogmatische Grundlage der Dritthaftung

Obwohl § 275 Abs 2 UGB nur eine Haftung des Abschlussprüfers gegenüber der geprüften Gesellschaft und allenfalls mit ihr verbundenen Unternehmen vorsieht, ist heute fast unstrittig, dass auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung den Abschlussprüfer eine Haftung gegenüber Dritten treffen kann. Lediglich die Begründung dafür divergiert in Rspr und Lehre. Sieht man vom Ansatz einer eigenständigen Haftungsgrundlage kraft besonderer Rechtsbeziehung zwischen dem Abschlussprüfer und einem bestimmten Dritten ab, die wohl nur in Ausnahmefällen vorliegen wird, konkurrieren zwei Haftungsansätze: Die wohl überwiegende Auffassung in der Literatur stützt die Haftung auf objektiv-rechtliche Sorgfaltspflichten des Abschlussprüfers gegenüber Dritten, während die Rspr den Vertrag zwischen dem Abschlussprüfer...

Daten werden geladen...