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SWK 11, 10. April 2012, Seite 563

Die neue Immobilienbesteuerung ab 1. 4. 2012

Private Grundstücksveräußerungen – Veräußerungen von Betriebsgrundstücken – Steuererhebung – Ausblick

Oliver Herzog

Der ist für die Einkommensteuer ein geradezu historisches Datum: Ab diesem Zeitpunkt wird ein großer Teil der Einkünfte aus der Veräußerung privater Vermögensgegenstände – Kapitalanlagen und Immobilien – mit dem Fixsteuersatz von 25 % in die Besteuerung einbezogen. Was bisher nur der Ausnahmefall war (Spekulationsgeschäft, Beteiligungsverkauf nach § 31 EStG) wird nun zum Regelfall. Dies ist m. E. der größte steuersystematische Reformschritt in der Einkommensteuer seit Bestehen des EStG 1988. Die seither als „Steuerreform“ in die (Steuer-) Welt gesetzten Maßnahmen waren – mit Ausnahme der Endbesteuerung der Kapitalerträge zu Beginn der 90er-Jahre – im Wesentlichen Tarifabsenkungen und entsprachen damit jenen Erwartungen der Öffentlichkeit, die mit dem Begriff „Steuerreform“ üblicherweise verbunden werden, ließen aber die Systematik im Wesentlichen unverändert.

1. Die grundlegenden Reformmaßnahmen ab

In zwei Schritten, eingeleitet mit dem BBG 2011 und abgeschlossen mit dem 1. StabG 2012, wurde die Reform vollzogen und zum gleichen Zeitpunkt in Kraft gesetzt. Die Grundtatbestände der §§ 27 (samt KESt-Bestimmungen in den §§ 9397 EStG) und 30 EStG sind völlig neu gefasst und durch § 27a bzw. §§ 30a bis 30c EStG ergänzt.

Betroffen ist auch der betriebliche Bereich: Der legendäre letzte Satz des

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