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GesRZ 2, April 2019, Seite 62

Warum gibt es an der Wiener Börse keinen Handel mit Namensaktien?

Wolfgang Eigner

Der vorliegender Aufsatz ist dem Jubilar Peter Doralt herzlichst gewidmet! Alles Gute und Liebe zum Geburtstag!

I. Einleitung

Vor Inkrafttreten des GesRÄG 2011 stand es AGs prinzipiell frei, ob sie Inhaber- oder Namensaktien oder beides nebeneinander ausgeben wollten (§ 10 Abs 1 iVm § 17 Z 3 AktG aF). Bis dahin war die Inhaberaktie in Österreich die in der Praxis geläufigere Form. Durch das GesRÄG 2011 wurde ihr Gebrauch aber weitgehend zurückgedrängt. Im angloamerikanischen Raum dominiert dagegen seit jeher die Namensaktie und auch in Deutschland stieg in der jüngeren Vergangenheit bei nicht notierten wie auch bei börsenotierten Gesellschaften die Emission von Namensaktien. Dies ist auf zumindest drei Gründe zurückzuführen: Einerseits suchen die AGs im Rahmen ihrer Bemühungen zur Verstärkung der Investor Relations den direkten Kontakt zu ihren Aktionären, deren Namen und Adressen sie durch die Eintragungen im Aktienregister erhalten (§ 67 dAktG). Andererseits eröffnet die Namensaktie einen breiteren Spielraum bei der Satzungsgestaltung, denn nur Namensaktien können vinkuliert (§ 68 Abs 2 dAktG) oder mit einem Entsenderecht verbunden werden (§ 101 Abs 2 Satz 2 dAktG). Schließlich setzen ...

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