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BFGjournal 10, Oktober 2015, Seite 363

Haftungsbescheid oder Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer?

Markus Knechtl

Die KESt für verdeckte Ausschüttungen wurde gewöhnlich im Anschluss an eine Außenprüfung der auszahlenden Körperschaft mittels Haftungsbescheid vorgeschrieben. Eine selbstbewusste Entscheidung des BFG hat schließlich zu einer Änderung der Verwaltungspraxis geführt, sodass fortan die Direktvorschreibung an den Einkünfteempfänger präferiert wurde. Dies wurde durch den Gesetzgeber im Steuerreformgesetz 2015/2016 wieder rückgängig gemacht, was angesichts der neueren Rechtsprechung des VwGH gar nicht nötig gewesen sein dürfte.

1. Tatbestand

1.1. Steuerpflicht

Gemäß § 27 Abs 1 EStG sind Einkünfte aus Kapitalvermögen die Einkünfte aus der Überlassung von Kapital (Abs 2), aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Abs 3) und aus Derivaten (Abs 4), soweit sie nicht zu den Einkünften im Sinne des § 2 Abs 3 Z 1 bis 4 EStG gehören. Zu den Einkünften aus der Überlassung von Kapital zählen ua Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien oder Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen einem besonderen Steuersatz von 25 % (bzw 27,5 % ab 2016) und sind weiters weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn ...

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