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Betrugsbekämpfungsgesetz 2010: Neuerungen für die Personalverrechnung
Am hat der Nationalrat das Betrugsbekämpfungsgesetz (BBKG) 2010 verabschiedet, das am im Bundesgesetzblatt, BGBl I 2010/105, kundgemacht wurde. Vorrangiges Motiv für die neue Gesetzgebung war eine zielgerichtete Bekämpfung der Abgabenhinterziehung ua im Bereich der Schwarzarbeit in der Baubranche sowie der steuerlichen Nichterfassung von Zahlungen ins Ausland. Die vorgesehenen Maßnahmen betreffen auch die Personalverrechnung.
Gastbeitrag von Mag. Petra Vrignaud, LL.M., Mag. Petra Vrignaud, LL.M. ist Steuerberaterin und Managerin bei LeitnerLeitner, Wien.
Annahme eines vereinbarten Nettolohns bei illegaler Beschäftigung
In einem neu eingeführten § 62a Einkommensteuergesetz (EStG) idF BBKG 2010 wird klargestellt, dass bei Unterlassen der Anmeldung iSd § 33 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und bei nicht vorschriftsmäßigem Einbehalt bzw Abfuhr von Lohnsteuer ein Nettolohn als vereinbart gilt. Das ausbezahlte Arbeitsentgelt ist daher auf einen Bruttolohn hochzurechnen, womit gewährleistet werden soll, dass die Lohnabgaben, wie zB Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB), Zuschlag zum DB (DZ), von diesem Bruttoentgelt zu berechnen sind.
Diese Hochrechnung gilt allerdings nur für abgabenrechtliche und nicht für arbeitsrechtliche Belange. Hat sich ein Werkvertragsnehmer nach § 18 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft oder gemäß § 119 ff Bundesabgabenordnung (BAO) registriert, so gilt die Fiktion des vereinbarten Nettoarbeitsentgelts nicht, auch wenn das Werkvertragsverhältnis in ein Dienstverhältnis umqualifiziert werden sollte.
Diese Regelung tritt mit in Kraft.
Tageweise Lohnsteuerberechnung bei DBA mit Befreiungsmethode
Aufgrund einer Erweiterung des § 77 Abs 1 EStG idF BBKG 2010 um einen dritten Satz ist der Kalendertag auch dann der Lohnzahlungszeitraum, wenn bei der Berechnung der Lohnsteuer unter Berücksichtigung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) oder einer Maßnahme gem § 48 BAO ein Teil des für den Kalendermonat bezogenen Lohns aus der inländischen Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden wird.
Ziel dieser Bestimmung ist es, nicht in Österreich ansässigen, lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmern keinen (ungerechtfertigten) Steuervorteil durch die Anwendung des Monatstarifs zu gewähren. Durch den weiten Gesetzeswortlaut der Bestimmung werden allerdings nicht nur diese Fälle erfasst, sondern folgende Sachverhalte:
In Österreich nicht ansässige beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, dh Arbeitnehmer ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich: Durch die tageweise Lohnsteuer wird tatsächlich die gegenüber einem veranlagten beschränkt Steuerpflichtigen (Hinzurechnungsbetrag von € 9.000,–!) bestehende Tarifbegünstigung ausgeglichen.
S. 14In Österreich nicht ansässige unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, dh Arbeitnehmer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich, allerdings mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland: Durch die tageweise Lohnsteuer erfolgt ein zu hoher Lohnsteuereinbehalt mit der Wirkung eines Progressionsvorbehalts, der Österreich nicht zusteht; in diesem Fall ist eine Veranlagung zu empfehlen.
In Österreich ansässige unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, dh Arbeitnehmer mit dem Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich: Durch die tageweise Lohnsteuer wird ein in Österreich (aufgrund des anwendbaren DBA) tatsächlich zustehender Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Die in diesem Fall durchzuführende Pflichtveranlagung wird aufgrund des Progressionsvorbehalts wahrscheinlich zu keiner (nennenswerten) Nachzahlung führen.
Diese Regelung tritt mit in Kraft.
Haftung für Lohnabgaben des Auftragnehmers
Zur Vermeidung von Betrugsaktivitäten in der Baubranche wurde – analog den Bestimmungen im Sozialbereich (§§ 67a ff ASVG) – im neuen § 82a EStG idF BBKG 2010 auch im Bereich der Lohnabgaben eine neue Haftungsbestimmung für Bauunternehmer eingeführt, die ihre Aufträge an Subunternehmer vergeben: Im Fall der Weitergabe von zu erbringenden Bauleistungen1) (Subaufträgen) beträgt die Haftung des auftraggebenden Unternehmens für lohnabhängige Abgaben des beauftragten Unternehmens bis zu 5 % des Werklohns.
Die Auftraggeberhaftung des § 82a EStG idF BBKG 2010 entfällt, wenn
der Subunternehmer zum Zeitpunkt der Vereinnahmung des Werklohnes in der sog „HFU-Gesamtliste“ (= vom Dienstleistungszentrum [DLZ] bei der Wiener Gebietskrankenkasse geführte Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen) enthalten ist, oder
der Auftraggeber 5 % des zu leistenden Werklohns (Haftungsbetrag) – gleichzeitig bei Leistung des Werklohns – an das DLZ bei der Wiener Gebietskrankenkasse überweist (zusammen mit dem 20%igen Beitrag für Sozialversicherungsbeiträge, insgesamt somit 25 % des Werklohns).
Die Aufnahme des Subunternehmers in die HFU-Liste muss im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Werklohns gegeben sein. Das für Lohnabgaben zuständige Finanzamt
des Subunternehmers kann einen Antrag auf Streichung aus der HFU-Liste stellen, wenn ein Lohnabgabenrückstand besteht (Rückstand der Lohnabgaben des zweitvorangegangenen Kalendermonats). Eine neuerliche Aufnahme in die HFU-Liste kann nur mit Zustimmung des Finanzamts erfolgen.
Bei der Überweisung an das DLZ ist Folgendes zu beachten:
Das zuständige Finanzamt und die UID-Nummer bzw Steuernummer des Auftragnehmers sind anzugeben.
Das DLZ leitet den Haftungsbetrag auf das Abgabenkonto des Subunternehmers, der Betrag wird auf den ältesten Saldo angerechnet, für Guthaben kann ein Rückzahlungsantrag gestellt werden.
Der Haftungsbetrag wird vom DLZ im Verhältnis 4 (Sozialversicherung): 1 (Finanzamt) aufgeteilt oder mit Verrechnungsweisung in AGH-SV und AGH-LSt.
Diese Regelung tritt mit (!) in Kraft.
1) Die Haftung bei Beauftragung zur Erbringung von Bauleistungen knüpft an die Erbringung von Bauleistungen nach § 19 Abs 1a Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994. Durch das Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Aufzählung der Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG 1994 um die Reinigung von Bauwerken ergänzt, wobei der Begriff des Bauwerks weit auszulegen ist und daher sämtliche Hoch- und Tiefbauten umfasst. Diese Neuregelung ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2010 ausgeführt werden.
S. 15Inanspruchnahme des Arbeitnehmers
Wirkt ein Arbeitnehmer vorsätzlich zusammen mit dem Arbeitgeber an einer Verkürzung der Lohnsteuer mit, kann er (subsidiär) im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung unmittelbar in Anspruch genommen werden (§ 83 Abs 3 EStG idF BBKG 2010).
Diese Regelung tritt mit in Kraft.
Datenübermittlung
Zur Sicherstellung einer laufenden Überwachung der Lohnabgaben müssen die Sozialversicherungsträger zeitnah vorhandene Informationen betreffend die Anzahl der gemeldeten Dienstnehmer sowie die monatlichen Lohnsummen an die Abgabenbehörden übermitteln (§ 89 Abs 6 EStG idF BBKG 2010). Die Datenübermittlung soll dabei automationsunterstützt erfolgen.
Diese Regelung tritt mit (!) in Kraft.
Meldeverpflichtung für Zahlungen ins Ausland
Für Zahlungen, die für folgende inländische Leistungen ins Ausland erfolgen, besteht nach § 109b EStG idF BBKG 2010 eine Mitteilungspflicht:
selbständige Tätigkeiten iSd § 22 EStG, wenn die Tätigkeit im Inland ausgeübt wird;
Vermittlungsleistungen, die von unbeschränkt Steuerpflichtigen erbracht werden oder sich auf das Inland, zB inländisches Vermögen, beziehen;
kaufmännische oder technische Beratung im Inland.
Die Mitteilung hat bestimmte Daten (wie Name [Firma] und Anschrift des Leistungserbringers bzw der im Inland maßgeblich auftretenden natürlichen Person, deren – österreichische – Steuernummer bzw alternative Angaben, die internationale Länderkennung, Höhe der Zahlungen) zu enthalten (vgl § 109b Abs 3 EStG idF BBKG 2010) und hat bis Ende Februar des auf die Zahlungen folgenden Jahres automationsunterstützt zu erfolgen.
In folgenden Fällen entfällt die Meldeverpflichtung:
Wenn sämtliche in einem Kalenderjahr zugunsten desselben Leistungserbringers geleisteten Zahlungen ins Ausland den Betrag von € 100.000,– nicht übersteigen.
Wenn ein Steuerabzug für beschränkt Steuerpflichtige gem § 99 EStG erfolgt ist.
Bei Zahlungen an eine ausländische Körperschaft, die im Ausland einem nominellen Steuersatz von nicht mehr als 10 Prozentpunkte unter dem jeweils aktuellen österreichischen Körperschaftsteuersatz, also derzeit mindestens 15 %, unterliegt.
Das Unterlassen der im BBKG 2010 vorgesehenen Meldung von Zahlungen ins Ausland stellt eine Finanzordnungswidrigkeit iSd § 49 Finanzstrafgesetz (FinStrG) dar; es kann eine Geldstrafe bis 10 % des mitzuteilenden Betrags verhängt werden.
Diese Regelung gilt für Zahlungen nach dem .
Verlängerung der Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben
Die Verjährungsfrist für hinterzogene Abgaben wird von sieben auf zehn Jahre verlängert (§ 207 Abs 2 BAO). Dies gilt für hinterzogene Abgabenansprüche, die nach dem entstanden sind, wodurch eine Vorwärtsverlagerung der Verjährung für hinterzogene Abgaben entsteht. Das bedeutet, dass Ansprüche für hinterzogene Abgaben, die nach dem entstanden sind, erst mit Ablauf des verjähren, Ansprüche für hinterzogene Abgaben des Jahres 2002 sind hingegen bereits mit verjährt.