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PV-Info 1, Jänner 2011, Seite 19

Abgabenrechtliche Behandlung des Urlaubsentgelts bei Direktauszahlung

Rudolf Grafeneder

Im Newsletter Dezember 2010 der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) wird über die ab geltende abgabenrechtliche Behandlung des Urlaubsentgelts nach § 8 Abs 8 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG) – wenn die BUAK das Urlaubsentgelt dem Arbeitnehmer direkt ausbezahlt – informiert. Für Urlaubsentgelte mit Urlaubshaltung ab werden die gesetzlichen Abgaben des Dienstgebers bis zum Höchstausmaß von 30,1 % vergütet (siehe dazu bereits in diesem Heft, Seite 17).

Sozialversicherungsbeiträge

Für Urlaubshaltungen bis zum war die Vergütung der Dienstgeberbeiträge mit 17 % begrenzt. Ab entfällt diese Begrenzung, und es werden die Dienstgeberbeiträge zur Sozialversicherung (SV) ab diesem Zeitpunkt von der BUAK grundsätzlich zur Gänze getragen.

Die von der BUAK im Zuge der Direktauszahlung von Urlaubsentgelten abgerechneten SV-Beiträge (Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträge) werden auf das Beitragskonto des Dienstgebers beim jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger überwiesen. Zur Überweisung der aus den Urlaubsentgeltabrechnungen anfallenden SV-Beiträge gegenüber den SV-Trägern wurde zwischen der BUAK und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger (als Repräsentant der SV-Träger) ein monatlicher Abrechnungszeitraum...

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