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Dienstverhinderung wegen eines Elementarereignisses
Durch einen Vulkanausbruch in Island kam es in zahlreichen europäischen Staaten zu erheblichen Einschränkungen im Flugverkehr. Dies hatte zur Folge, dass etliche Arbeitnehmer die Arbeit nicht rechzeitig antreten konnten. Wenn etwa am Wochenende eine Rückkehr aus einem Urlaub mit dem Flugzeug vorgesehen war, damit planmäßig am folgenden Montag wieder die Arbeit aufgenommen werden könnte, so war dies aufgrund von Flugverboten in vielen Fällen nicht möglich. Wenn nun der Arbeitnehmer beispielsweise am Donnerstag statt am Montag zur Arbeit erscheint, so liegt ein entschuldigtes Fernbleiben vor, weil den Arbeitnehmer keine Schuld trifft. Jedenfalls hat der Arbeitnehmer dafür zu sorgen, dass der Dienstantritt so rasch wie möglich folgen kann (zu prüfen sind daher Reisemöglichkeiten mit der Bahn, einem Bus, einem Schiff etc). Fraglich bleibt, ob den Arbeitgeber eine Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts für ausgefallene Arbeitszeiten trifft. Diese Frage wurde in den Medien wiederholt mit dem Hinweis auf § 8 Abs 3 Angestelltengesetz (AngG) für Angestellte und § 1154b Abs 5 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) für Arbeiter bejaht. Aus der Judikatur ergeben sich jedoch aktu...